Rechtssatz RS0100798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100798
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Rechtssatz
Wenngleich sich eine "Einschränkung" der Geschwornen anläßlich der Bejahung einer Schuldfrage nicht als nach § 330 Abs 2 StPO zulässige teilweise Bejahung mit Eliminierung einer in der Frage bezeichneten Tatsache, sondern eine als Urteilsgrundlage im Gesetz nicht vorgesehene Ersetzung von erfragten Tatmodalitäten durch rechtlich gleichwertige andere Geschehnisvarianten darstellt, muß der Umstand, daß der Subsumtion durch den Schwurgerichtshof die an sich unzulässigen Beifügungen der Geschwornen zugrundeliegen, keine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes (zum Nachteil des Angeklagten) zur Folge haben.Wenngleich sich eine "Einschränkung" der Geschwornen anläßlich der Bejahung einer Schuldfrage nicht als nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO zulässige teilweise Bejahung mit Eliminierung einer in der Frage bezeichneten Tatsache, sondern eine als Urteilsgrundlage im Gesetz nicht vorgesehene Ersetzung von erfragten Tatmodalitäten durch rechtlich gleichwertige andere Geschehnisvarianten darstellt, muß der Umstand, daß der Subsumtion durch den Schwurgerichtshof die an sich unzulässigen Beifügungen der Geschwornen zugrundeliegen, keine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes (zum Nachteil des Angeklagten) zur Folge haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100798
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0110OS00176_8500000_005