Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich auch die gegen diesen Schuldspruch erhobene Rechtsrüge (§ 345 Abs. 1 Z. 12 StPO), mit welcher der Beschwerdeführer die Annahme der Tatqualifikation als schwere Sachbeschädigung nach dem § 126 Abs. 1 Z. 7 StGB bekämpft, dabei aber nicht von der im Wahrspruch enthaltenen Feststellung über die Schadenshöhe ausgeht (siehe Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E. Nr. 7 zu § 345 Z. 11 lit. a und E. Nr. 8 zu § 345 Z. 12), sondern unter Heranziehung sonstiger Verfahrensumstände zur Hypothese gelangt, der genannte Schadensbetrag von 5.500 S umfasse die Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und der Geschädigte habe insoweit ein Vorsteuerabzugsrecht ausgeübt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß damit nicht nur das Wesen des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verkannt, sondern auch ein rechtlich bedeutungsloser Gesichtspunkt releviert wird, weil das Gesetz auf den Schaden "an der Sache" abstellt und schon deshalb die Berücksichtigung besonderer Umstände, die in der Person des Geschädigten liegen, ausgeschlossen wäre (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 32 zu § 126). Der Mehrwertsteueraufwand bildet einen Teil des für den Schadensumfang maßgeblichen und in diesem Bereich keiner Relativierung zugänglichen Wertes der Reparaturleistung, weshalb sich aus einem allfälligen Vorsteuerabzugsrecht des Opfers der Sachbeschädigung kein schadensmindernder Faktor ergeben kann (vgl. SSt 46/44; SSt 48/89).Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich auch die gegen diesen Schuldspruch erhobene Rechtsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO), mit welcher der Beschwerdeführer die Annahme der Tatqualifikation als schwere Sachbeschädigung nach dem Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bekämpft, dabei aber nicht von der im Wahrspruch enthaltenen Feststellung über die Schadenshöhe ausgeht (siehe Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E. Nr. 7 zu Paragraph 345, Ziffer 11, Litera a und E. Nr. 8 zu Paragraph 345, Ziffer 12,), sondern unter Heranziehung sonstiger Verfahrensumstände zur Hypothese gelangt, der genannte Schadensbetrag von 5.500 S umfasse die Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und der Geschädigte habe insoweit ein Vorsteuerabzugsrecht ausgeübt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß damit nicht nur das Wesen des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verkannt, sondern auch ein rechtlich bedeutungsloser Gesichtspunkt releviert wird, weil das Gesetz auf den Schaden "an der Sache" abstellt und schon deshalb die Berücksichtigung besonderer Umstände, die in der Person des Geschädigten liegen, ausgeschlossen wäre (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 32 zu Paragraph 126,). Der Mehrwertsteueraufwand bildet einen Teil des für den Schadensumfang maßgeblichen und in diesem Bereich keiner Relativierung zugänglichen Wertes der Reparaturleistung, weshalb sich aus einem allfälligen Vorsteuerabzugsrecht des Opfers der Sachbeschädigung kein schadensmindernder Faktor ergeben kann vergleiche SSt 46/44; SSt 48/89).
Das zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung erstattete und nominell von Nichtigkeit nach dem § 345 Abs. 1 Z. 11 lit. a StPO ausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht als gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes zu werten. Indem der Angeklagte zum Ausdruck bringt, daß die Geschwornen die Verfahrensergebnisse anders zu würdigen und die Schuldfrage zu verneinen gehabt hätten, geht er auch hier nicht von den Konstatierungen des Wahrspruchs aus, welche bei Entscheidung über materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe allein Grundlage für die Prüfung der Gesetzesanwendung sein können. Im Ergebnis behauptet der Rechtsmittelwerber nämlich die Unrichtigkeit der im Wahrspruch getroffenen und unter diesem Gesichtspunkt keiner Anfechtung unterliegenden Feststellungen, sodaß seine Einwände auf eine unbeachtliche prozeßordnungswidrige Kritik an der Lösung der Beweisfrage hinauslaufen.Das zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung erstattete und nominell von Nichtigkeit nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO ausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht als gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes zu werten. Indem der Angeklagte zum Ausdruck bringt, daß die Geschwornen die Verfahrensergebnisse anders zu würdigen und die Schuldfrage zu verneinen gehabt hätten, geht er auch hier nicht von den Konstatierungen des Wahrspruchs aus, welche bei Entscheidung über materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe allein Grundlage für die Prüfung der Gesetzesanwendung sein können. Im Ergebnis behauptet der Rechtsmittelwerber nämlich die Unrichtigkeit der im Wahrspruch getroffenen und unter diesem Gesichtspunkt keiner Anfechtung unterliegenden Feststellungen, sodaß seine Einwände auf eine unbeachtliche prozeßordnungswidrige Kritik an der Lösung der Beweisfrage hinauslaufen.
Soweit der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes unter Bezugnahme auf den § 345 Abs. 1 Z. 9 StPO ins Treffen führt, daß "in den Feststellungen des Ersturteils" die "Einwendungen der Geschwornen" anläßlich der einhelligen Bejahung der anklagekonformen Hauptfrage (Nr. 1 des Fragenschemas) teilweise unberücksichtigt blieben, bezeichnet er der Sache nach keinen Mangel des Wahrspruches, sondern eine Diskrepanz zwischen Wahrspruch und Urteilsspruch. Derartige Abweichungen stellen weder den angerufenen noch einen anderen formellen Nichtigkeitsgrund dar, können jedoch allenfalls eine materielle Urteilsnichtigkeit (Z. 11 bis Z. 13 des § 345 Abs. 1 StPO) zur Folge haben (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E. Nr. 2 zu § 345 Z. 4; vgl SSt 52/51).Soweit der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes unter Bezugnahme auf den Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO ins Treffen führt, daß "in den Feststellungen des Ersturteils" die "Einwendungen der Geschwornen" anläßlich der einhelligen Bejahung der anklagekonformen Hauptfrage (Nr. 1 des Fragenschemas) teilweise unberücksichtigt blieben, bezeichnet er der Sache nach keinen Mangel des Wahrspruches, sondern eine Diskrepanz zwischen Wahrspruch und Urteilsspruch. Derartige Abweichungen stellen weder den angerufenen noch einen anderen formellen Nichtigkeitsgrund dar, können jedoch allenfalls eine materielle Urteilsnichtigkeit (Ziffer 11 bis Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO) zur Folge haben (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E. Nr. 2 zu Paragraph 345, Ziffer 4,; vergleiche SSt 52/51).
Die Geschwornen bejahten die Hauptfrage 1 stimmenmehrheitlich mit der "Einschränkung": "Kein Würgen, sondern Mundzuhalten; Dämmerzustand" (S. 328). Bei letzterer Beifügung handelt es sich - wie im Sinn der Vorschrift des § 332 Abs. 4 StPO geklärt wurde - um die verkürzte Wiedergabe der Meinungsäußerung, daß beim Opfer des Raubes als Folge der Gewaltanwendung keine längerdauernde Bewußtlosigkeit, sondern ein längerdauernder Dämmerzustand entstand (S. 326). Die genannten Beifügungen ("Einschränkungen") der Geschwornen anläßlich der Bejahung dieser Schuldfrage sind inhaltlich keine nach § 330 Abs. 2 StPO zulässige teilweise Bejahung mit Eliminierung einer in der Frage bezeichneten Tatsache, sondern eine als Urteilsgrundlage im Gesetz nicht vorgesehene Ersetzung von erfragten Tatmodalitäten durch rechtlich gleichwertige andere Geschehnisvarianten. Da hieraus aber nach Lage des Falls keine Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit des Wahrspruchs erwuchs, ist die Überprüfung der vom Erstgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung nicht behindert. Der Umstand, daß der Subsumtion durch den Schwurgerichtshof die an sich unzulässigen Beifügungen der Geschwornen zugrundeliegen, zog jedenfalls keine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zum Nachteil des Angeklagten nach sich, sodaß der ungerügt gebliebene Vorgang auf sich beruhen muß. Für den Standpunkt der gegen die Annahme der Raubqualifikation infolge schwerer Körperverletzung des Opfers gerichteten Rechtsrüge (§ 345 Abs. 1 Z. 12 StPO) ist aus dem Hinweis der Geschwornen auf einen eingetretenen Dämmerzustand (statt einer Bewußtlosigkeit) des Beraubten insgesamt nichts zu gewinnen, wenngleich die betreffende, wie erwähnt, gemäß dem § 332 Abs. 4 StPO verdeutlichte Äußerung der Mehrheit der Geschwornen ("kein Würgen sondern Mundzuhalten; länger dauernder Dämmerzustand" - s. abermals S. 328 i.V.m. S. 326) im Gegensatz zur Meinung des Schwurgerichtshofes keine für die Urteilsfällung maßgebliche Konstatierung darstellt: Der vom Erstgericht unter Zugrundelegung jenes Hinweises vorgenommenen Beurteilung, daß es sich bei einem längeren Dämmerzustand ebenfalls um eine - längerer Bewußtlosigkeit rechtlich gleichwertige - schwere Körperverletzung (an sich schwere Gesundheitsschädigung in der Bedeutung des § 84 Abs. 1 StGB) handelt, haftet nämlich ein Rechtsirrtum nicht an. Die Meinung, nur bei einem an den Zustand der Bewußtlosigkeit anschließenden Dämmerzustand sei von einer schweren Beeinträchtigung zu sprechen, wird vom Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für forensische Medizin - dem insoweit einen Satz aus dem Sinnzusammenhang lösenden Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs gestützt. Der Beschwerdeführer übergeht vielmehr die klare Darlegung des Sachverständigen, daß es sich auch bei einem Dämmerzustand um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung schweren Grades handelt (S. 301). Bei Zugrundelegung dieser medizinischen Aspekte ist aber eine solche pathologische Veränderung der Bewußtseinslage ebenso wie eine längere Bewußtlosigkeit zufolge der besonderen Intensität der Funktionsstörung als schwere Gesundheitsschädigung einzustufen.Die Geschwornen bejahten die Hauptfrage 1 stimmenmehrheitlich mit der "Einschränkung": "Kein Würgen, sondern Mundzuhalten; Dämmerzustand" (S. 328). Bei letzterer Beifügung handelt es sich - wie im Sinn der Vorschrift des Paragraph 332, Absatz 4, StPO geklärt wurde - um die verkürzte Wiedergabe der Meinungsäußerung, daß beim Opfer des Raubes als Folge der Gewaltanwendung keine längerdauernde Bewußtlosigkeit, sondern ein längerdauernder Dämmerzustand entstand (S. 326). Die genannten Beifügungen ("Einschränkungen") der Geschwornen anläßlich der Bejahung dieser Schuldfrage sind inhaltlich keine nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO zulässige teilweise Bejahung mit Eliminierung einer in der Frage bezeichneten Tatsache, sondern eine als Urteilsgrundlage im Gesetz nicht vorgesehene Ersetzung von erfragten Tatmodalitäten durch rechtlich gleichwertige andere Geschehnisvarianten. Da hieraus aber nach Lage des Falls keine Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit des Wahrspruchs erwuchs, ist die Überprüfung der vom Erstgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung nicht behindert. Der Umstand, daß der Subsumtion durch den Schwurgerichtshof die an sich unzulässigen Beifügungen der Geschwornen zugrundeliegen, zog jedenfalls keine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zum Nachteil des Angeklagten nach sich, sodaß der ungerügt gebliebene Vorgang auf sich beruhen muß. Für den Standpunkt der gegen die Annahme der Raubqualifikation infolge schwerer Körperverletzung des Opfers gerichteten Rechtsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO) ist aus dem Hinweis der Geschwornen auf einen eingetretenen Dämmerzustand (statt einer Bewußtlosigkeit) des Beraubten insgesamt nichts zu gewinnen, wenngleich die betreffende, wie erwähnt, gemäß dem Paragraph 332, Absatz 4, StPO verdeutlichte Äußerung der Mehrheit der Geschwornen ("kein Würgen sondern Mundzuhalten; länger dauernder Dämmerzustand" - s. abermals S. 328 in Verbindung mit S. 326) im Gegensatz zur Meinung des Schwurgerichtshofes keine für die Urteilsfällung maßgebliche Konstatierung darstellt: Der vom Erstgericht unter Zugrundelegung jenes Hinweises vorgenommenen Beurteilung, daß es sich bei einem längeren Dämmerzustand ebenfalls um eine - längerer Bewußtlosigkeit rechtlich gleichwertige - schwere Körperverletzung (an sich schwere Gesundheitsschädigung in der Bedeutung des Paragraph 84, Absatz eins, StGB) handelt, haftet nämlich ein Rechtsirrtum nicht an. Die Meinung, nur bei einem an den Zustand der Bewußtlosigkeit anschließenden Dämmerzustand sei von einer schweren Beeinträchtigung zu sprechen, wird vom Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für forensische Medizin - dem insoweit einen Satz aus dem Sinnzusammenhang lösenden Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs gestützt. Der Beschwerdeführer übergeht vielmehr die klare Darlegung des Sachverständigen, daß es sich auch bei einem Dämmerzustand um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung schweren Grades handelt (S. 301). Bei Zugrundelegung dieser medizinischen Aspekte ist aber eine solche pathologische Veränderung der Bewußtseinslage ebenso wie eine längere Bewußtlosigkeit zufolge der besonderen Intensität der Funktionsstörung als schwere Gesundheitsschädigung einzustufen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Fortsetzung der Straftaten über einen längeren Zeitraum und die Begehung eines Raubes trotz erlittener Haft und trotz anhängigem Verfahren, hingegen als mildernd: das Geständnis, die Unbescholtenheit, das teilweise jugendliche Alter und teilweise jenes unter 21 Jahren zu den Tatzeitpunkten, die teilweise (auch objektive) Schadensgutmachung, die Tatsache, daß es (im Faktum II 1 e) beim Versuch blieb, sowie die Enthemmung durch Alkohol bei der - zeitlich gesehen - ersten Tat. Mit seiner Berufung zielt der Berufungswerber unter Reklamierung weiterer Milderungsumstände und Bekämpfung eines erschwerenden Elementes auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe ab.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Fortsetzung der Straftaten über einen längeren Zeitraum und die Begehung eines Raubes trotz erlittener Haft und trotz anhängigem Verfahren, hingegen als mildernd: das Geständnis, die Unbescholtenheit, das teilweise jugendliche Alter und teilweise jenes unter 21 Jahren zu den Tatzeitpunkten, die teilweise (auch objektive) Schadensgutmachung, die Tatsache, daß es (im Faktum römisch zwei 1 e) beim Versuch blieb, sowie die Enthemmung durch Alkohol bei der - zeitlich gesehen - ersten Tat. Mit seiner Berufung zielt der Berufungswerber unter Reklamierung weiterer Milderungsumstände und Bekämpfung eines erschwerenden Elementes auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe ab.
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Auf der Grundlage der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof - insbesondere mit Rücksicht auf das geringe Lebensalter des Angeklagten, der zur Zeit der Begehung der Diebstähle und Sachbeschädigungen das 18. bzw. 21. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte, und das Geständnis - eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für angemessen. Nach Meinung des Obersten Gerichtshofes kann mit dieser Strafe im vorliegenden Fall (trotz der Deliktshäufung) auf Grund des bevorstehenden Erstvollzuges einer Strafhaft die Erreichung der Strafzwecke erwartet werden. Mangels beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe, aber auch weil die darüber hinaus vom § 41 StGB verlangte positive Verhaltensprognose wegen der massiven Delinquenz (auch) nach Entlassung aus der polizeilichen Verwahrungs- bzw. gerichtlichen Untersuchungshaft nicht erstellt werden kann, wurde von der - vom Berufungswerber ausdrücklich begehrten - außerordentlichen Strafmilderung nicht Gebrauch gemacht und die Strafe in Stattgebung der Berufung auf das im ersten Strafsatz des § 143 StGB vorgesehene Mindestmaß herabgesetzt.Auf der Grundlage der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof - insbesondere mit Rücksicht auf das geringe Lebensalter des Angeklagten, der zur Zeit der Begehung der Diebstähle und Sachbeschädigungen das 18. bzw. 21. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte, und das Geständnis - eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für angemessen. Nach Meinung des Obersten Gerichtshofes kann mit dieser Strafe im vorliegenden Fall (trotz der Deliktshäufung) auf Grund des bevorstehenden Erstvollzuges einer Strafhaft die Erreichung der Strafzwecke erwartet werden. Mangels beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe, aber auch weil die darüber hinaus vom Paragraph 41, StGB verlangte positive Verhaltensprognose wegen der massiven Delinquenz (auch) nach Entlassung aus der polizeilichen Verwahrungs- bzw. gerichtlichen Untersuchungshaft nicht erstellt werden kann, wurde von der - vom Berufungswerber ausdrücklich begehrten - außerordentlichen Strafmilderung nicht Gebrauch gemacht und die Strafe in Stattgebung der Berufung auf das im ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB vorgesehene Mindestmaß herabgesetzt.
Der vom Angeklagten verlangten Zuerkennung des Milderungsumstandes der Berauschung auch für die Sachbeschädigungstat steht die Vorschrift des § 35 StGB entgegen. Die behauptete Verärgerung über Polizeibeamte, von denen sich der Angeklagte bei Erstattung der Selbstanzeige nicht ernst genommen fühlte (siehe dazu insbesondere S. 308), vermag mangels eines vom § 34 Z. 8 StGB vorausgesetzten psychischen Ausnahmezustandes (vgl Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN 14 zu § 34 StGB) den Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung bei Begehung der Sachbeschädigung nicht zu begründen. Der Selbststellung (S. 97 ff.) wurde mit dem vom Erstgericht uneingeschränkt angenommenen Milderungsumstand des § 34 Z. 17 StGB ("Geständnis") Rechnung getragen.Der vom Angeklagten verlangten Zuerkennung des Milderungsumstandes der Berauschung auch für die Sachbeschädigungstat steht die Vorschrift des Paragraph 35, StGB entgegen. Die behauptete Verärgerung über Polizeibeamte, von denen sich der Angeklagte bei Erstattung der Selbstanzeige nicht ernst genommen fühlte (siehe dazu insbesondere S. 308), vermag mangels eines vom Paragraph 34, Ziffer 8, StGB vorausgesetzten psychischen Ausnahmezustandes vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN 14 zu Paragraph 34, StGB) den Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung bei Begehung der Sachbeschädigung nicht zu begründen. Der Selbststellung (S. 97 ff.) wurde mit dem vom Erstgericht uneingeschränkt angenommenen Milderungsumstand des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB ("Geständnis") Rechnung getragen.
Die Beeinflussung durch den gesondert verfolgten Mittäter Harald R*** zur Begehung von acht Diebstählen erreichte nicht die zur Begründung des Milderungsumstandes des § 34 Z. 4 StGB erforderliche Intensität.Die Beeinflussung durch den gesondert verfolgten Mittäter Harald R*** zur Begehung von acht Diebstählen erreichte nicht die zur Begründung des Milderungsumstandes des Paragraph 34, Ziffer 4, StGB erforderliche Intensität.
Der weiteren Berufungsbehauptung des Angeklagten, er sei zur Begehung des Raubes durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet worden, ist zu erwidern, daß § 34 Z. 9 StGB nur bei Vorliegen einer Gelegenheit anzuwenden ist, die es im besonderen Maß nahelegt, daß ihr auch ein sonst rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (Leukauf-Steininger a.a.O., RN 15). Davon kann bei Beraubung eines im fortgeschrittenen Alter befindlichen, letztlich sogar schwer verletzten Zechgenossen nicht die Rede sein. Schließlich ist festzuhalten, daß das Erstgericht die Begehung des schweren Raubes nach der Entlassung aus der polizeilichen Verwahrungshaft nur in Verbindung mit dem Erschwerungsumstand des § 34 Z. 1 StGB feststellte und diesbezüglich keinen eigenen Erschwerungsgrund annahm (vgl. S. 442).Der weiteren Berufungsbehauptung des Angeklagten, er sei zur Begehung des Raubes durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet worden, ist zu erwidern, daß Paragraph 34, Ziffer 9, StGB nur bei Vorliegen einer Gelegenheit anzuwenden ist, die es im besonderen Maß nahelegt, daß ihr auch ein sonst rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (Leukauf-Steininger a.a.O., RN 15). Davon kann bei Beraubung eines im fortgeschrittenen Alter befindlichen, letztlich sogar schwer verletzten Zechgenossen nicht die Rede sein. Schließlich ist festzuhalten, daß das Erstgericht die Begehung des schweren Raubes nach der Entlassung aus der polizeilichen Verwahrungshaft nur in Verbindung mit dem Erschwerungsumstand des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB feststellte und diesbezüglich keinen eigenen Erschwerungsgrund annahm vergleiche S. 442).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.