Rechtssatz RS0091042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091042
Entscheidungsdatum
14.12.1995
Rechtssatz
Der Milderungsumstand nach § 34 Z 8 StGB ist nur dann gegeben, wenn sthenische oder asthenische Affekte in einem solchen Maß aufgetreten sind, daß sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluß den Tatentschluß gefaßt hat, wobei dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist.Der Milderungsumstand nach Paragraph 34, Ziffer 8, StGB ist nur dann gegeben, wenn sthenische oder asthenische Affekte in einem solchen Maß aufgetreten sind, daß sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluß den Tatentschluß gefaßt hat, wobei dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 72/84
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 13 Os 72/84
- 11 Os 176/85
Entscheidungstext OGH 28.01.1985 11 Os 176/85
Vgl auch
- 12 Os 92/85
Entscheidungstext OGH 22.08.1985 12 Os 92/85
- 14 Os 41/91
Entscheidungstext OGH 04.06.1991 14 Os 41/91
Vgl auch
- 15 Os 98/95
Entscheidungstext OGH 14.12.1995 15 Os 98/95
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091042
Dokumentnummer
JJR_19841122_OGH0002_0130OS00072_8400000_002