Aktenwidrig ist zunächst die Beschwerdebehauptung (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO), das Erstgericht habe die Vernehmung der Zeugin Daniela D - die vom Angeklagten B unterAktenwidrig ist zunächst die Beschwerdebehauptung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), das Erstgericht habe die Vernehmung der Zeugin Daniela D - die vom Angeklagten B unter
gleichzeitigem Verlangen nach einer Gegenüberstellung zur Widerlegung der Vorwürfe der Zuhälterei, der schweren Nötigung und der Körperverletzung (Fakten II/ 1/ bis 3/ des Schuldspruches) beantragt worden war (Band III, S 233, 247 d.A) - deshalb abgelehnt, weil die Ladung zum Hauptverhandlungstermin in zeitmäßiger Hinsicht nicht möglich gewesen sei. Bezüglich der Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Daniela D wird im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme zur entsprechenden Verfahrensrüge des Angeklagten A verwiesen. Auf die Beschwerdeausführungen des Angeklagten B betreffend die Frage des Inhaltes und der Wirksamkeit der von ihm (wie auch vom Angeklagten A) vor dem letzten Beweisantrag (zumindest konkludent) erklärten Zustimmung zur Verlesung (§ 252 Abs. 1 Z 4 StPO) der Aussagen der Zeugin D aus dem Vorverfahren (Band III, S 244 d.A) braucht deshalb nicht eingegangen werden. Mit dem Vorwurf, das Gericht hätte für den Fall, daß die Zeugin D nicht ausfindig gemacht werden konnte, der Verteidigung 'die Möglichkeit geben müssen, durch weitere gezielte Beweisanträge ein Gutachten über den Geisteszustand der Zeugin Daniela D, bezogen von November 1983 und diesen Zeitraum zu erwirken', bringt der Angeklagte B den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn formelle Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle würde voraussetzen, daß über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis seine Verteidigungsrechte verletzt worden sind. Eine in der Beschwerde relevierte Einholung von Krankengeschichten und die Einvernahme von 'Kontaktpersonen' ist aber vom Beschwerdeführer ebensowenig beantragt worden wie die Einholung eines Gutachens.gleichzeitigem Verlangen nach einer Gegenüberstellung zur Widerlegung der Vorwürfe der Zuhälterei, der schweren Nötigung und der Körperverletzung (Fakten II/ 1/ bis 3/ des Schuldspruches) beantragt worden war (Band römisch drei, S 233, 247 d.A) - deshalb abgelehnt, weil die Ladung zum Hauptverhandlungstermin in zeitmäßiger Hinsicht nicht möglich gewesen sei. Bezüglich der Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Daniela D wird im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme zur entsprechenden Verfahrensrüge des Angeklagten A verwiesen. Auf die Beschwerdeausführungen des Angeklagten B betreffend die Frage des Inhaltes und der Wirksamkeit der von ihm (wie auch vom Angeklagten A) vor dem letzten Beweisantrag (zumindest konkludent) erklärten Zustimmung zur Verlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) der Aussagen der Zeugin D aus dem Vorverfahren (Band römisch drei, S 244 d.A) braucht deshalb nicht eingegangen werden. Mit dem Vorwurf, das Gericht hätte für den Fall, daß die Zeugin D nicht ausfindig gemacht werden konnte, der Verteidigung 'die Möglichkeit geben müssen, durch weitere gezielte Beweisanträge ein Gutachten über den Geisteszustand der Zeugin Daniela D, bezogen von November 1983 und diesen Zeitraum zu erwirken', bringt der Angeklagte B den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn formelle Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle würde voraussetzen, daß über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis seine Verteidigungsrechte verletzt worden sind. Eine in der Beschwerde relevierte Einholung von Krankengeschichten und die Einvernahme von 'Kontaktpersonen' ist aber vom Beschwerdeführer ebensowenig beantragt worden wie die Einholung eines Gutachens.
Fehl geht die Verfahrensrüge des Angeklagten B auch insoweit, als er sich gegen die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Polizeibeamten I und J wendet, wodurch bewiesen werden sollte, daß zur Zeit der Aufnahme des Protokolls mit der Zeugin Daniela D am 22. Dezember 1983, 14,00 Uhr, sohin nicht einmal zwölf Stunden nach der schweren Verletzung der Genannten, die Genannte nicht im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten gewesen sei (Band III, S 247 d.A).Fehl geht die Verfahrensrüge des Angeklagten B auch insoweit, als er sich gegen die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Polizeibeamten römisch eins und J wendet, wodurch bewiesen werden sollte, daß zur Zeit der Aufnahme des Protokolls mit der Zeugin Daniela D am 22. Dezember 1983, 14,00 Uhr, sohin nicht einmal zwölf Stunden nach der schweren Verletzung der Genannten, die Genannte nicht im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten gewesen sei (Band römisch drei, S 247 d.A).
Auch durch dieses Zwischenerkenntnis sind Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht geschmälert worden. Wie das Erstgericht zutreffend hervorhob, behauptete der Angeklagte B ja gar nicht, daß Daniela D auch zur Zeit ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter, demgegenüber sie ihre Angaben vor der Polizei bestätigte (ON 91 d.A), in ihrer Erinnerungs- und Mitteilungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre.
Soweit der Angeklagte B aber in den weiteren Beschwerdeausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nach Art einer Schuldberufung gegen die Bejahung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin D vor der Sicherheitsbehörde und im Vorverfahren durch das Erstgericht remonstriert, führt er gleich dem Angeklagten A auch die Mängelrüge nicht gesetzmäßig aus. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit und inneren Beweiskraft der einzelnen Beweismittel ist nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof. Im gegebenen Zusammenhang ist, erneut zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Stellungnahme im Rahmen der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zu verweisen, wonach der Begründung, mit welcher das Schöffengericht die Aussagen der Zeugin D ungeachtet des in einem anderen Strafverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. K für glaubwürdig befunden hat, ein formaler Mangel nicht anhaftet. Ein erörterungsbedürftiger (§§ 258 Abs. 2, 270 Abs. 2 Z 5 StPO) Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugin D im gegenständlichen Verfahren und in der Hauptverhandlung gegen Werner G im Verfahren 26 Hv 7/84 des Landesgerichtes Innsbruck (ON 2 in ON 140 = ON 136 S 15 ff der vorliegenden Akten; Verlesung Band III, S 245) betreffend die Frage der Beteiligung des Angeklagten B an der Zuhälterei (II/ 1/ des Schuldspruchs) liegt dem Vorbringen des Angeklagten B zuwider nicht vor. Denn die in der Beschwerde relevierten Aussagen der Zeugin DSoweit der Angeklagte B aber in den weiteren Beschwerdeausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nach Art einer Schuldberufung gegen die Bejahung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin D vor der Sicherheitsbehörde und im Vorverfahren durch das Erstgericht remonstriert, führt er gleich dem Angeklagten A auch die Mängelrüge nicht gesetzmäßig aus. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit und inneren Beweiskraft der einzelnen Beweismittel ist nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof. Im gegebenen Zusammenhang ist, erneut zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Stellungnahme im Rahmen der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zu verweisen, wonach der Begründung, mit welcher das Schöffengericht die Aussagen der Zeugin D ungeachtet des in einem anderen Strafverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. K für glaubwürdig befunden hat, ein formaler Mangel nicht anhaftet. Ein erörterungsbedürftiger (Paragraphen 258, Absatz 2, 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugin D im gegenständlichen Verfahren und in der Hauptverhandlung gegen Werner G im Verfahren 26 Hv 7/84 des Landesgerichtes Innsbruck (ON 2 in ON 140 = ON 136 S 15 ff der vorliegenden Akten; Verlesung Band römisch drei, S 245) betreffend die Frage der Beteiligung des Angeklagten B an der Zuhälterei (II/ 1/ des Schuldspruchs) liegt dem Vorbringen des Angeklagten B zuwider nicht vor. Denn die in der Beschwerde relevierten Aussagen der Zeugin D
schließen eine solche Beteiligung keineswegs aus; gab die Zeugin doch wiederholt an, von A und B verletzt bzw zusammengeschlagen worden zu sein, weil sie (die Zeugin) 'aufhören' - gemeint: die Ausübung der Prostitution einstellen - wollte.
Somit erweist sich die Mängelrüge des Angeklagten B teils als unbegründet, teils als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Zum Schuldspruch Punkt IV/ 1/ wegen des (am 9.Oktober 1984 begangenen) Verbrechens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB reklamiert der Angeklagte B ziffernmäßig unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe der Z 3, 9 lit b, 10 bzw 11 des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nach lediglich aus jenem der Z 9 lit b, für sich den Schuldausschließungsgrund des Aussagenotstandes nach § 290 Abs. 1 StGB, weil zur Zeit der Ablegung der falschen Beweisaussage im Verfahren gegen Werner G (26 Hv 7/84 des Landesgerichtes Innsbruck) bereits das gegenständliche Verfahren anhängig gewesen ist, in welchem dem Beschwerdeführer Straftaten betreffend Daniela D zur Last liegen (II/ des Schuldspruches), und er als Zeuge nur seine bereits zuvor abgelegte Verantwortung wiederholt habe.Somit erweist sich die Mängelrüge des Angeklagten B teils als unbegründet, teils als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Zum Schuldspruch Punkt IV/ 1/ wegen des (am 9.Oktober 1984 begangenen) Verbrechens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB reklamiert der Angeklagte B ziffernmäßig unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 9, Litera b,, 10 bzw 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach lediglich aus jenem der Ziffer 9, Litera b,, für sich den Schuldausschließungsgrund des Aussagenotstandes nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB, weil zur Zeit der Ablegung der falschen Beweisaussage im Verfahren gegen Werner G (26 Hv 7/84 des Landesgerichtes Innsbruck) bereits das gegenständliche Verfahren anhängig gewesen ist, in welchem dem Beschwerdeführer Straftaten betreffend Daniela D zur Last liegen (II/ des Schuldspruches), und er als Zeuge nur seine bereits zuvor abgelegte Verantwortung wiederholt habe.
Auch diese Rechtsrüge hält einer überprüfung nicht stand. Zunächst übersieht der Beschwerdeführer (im Rahmen seiner formell verfehlten Rechtsmittelausführungen unter dem § 281 Abs. 1 Z 3 StPO), daß § 152 StPO eine Zeugnisbefreiung (nicht ein Zeugnisverbot, wie der Beschwerdeführer irrigerweise annimmt) für Angehörige eines Beschuldigten (Z 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Verteidiger, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Z 2) vorsieht, nicht aber für solche Personen, die - ohne Vorliegen der genannten Befreiungsumstände - bloß im Verdacht derselben oder einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung stehen. Für letzteren Personenkreis statuiert allerdings § 153 StPO eine (freilich nicht absolute) Befreiung von der Zeugnispflicht. Ergänzt wird diese prozessuale Bestimmung durch die materiellrechtliche Norm des § 290 StGB über den sogenannten Aussagenotstand, womit aber - der Beschwerde zuwider - den Erfordernissen eines 'fair trial' durchaus Genüge getan ist. § 290 Abs. 1 StGB zufolge ist nicht zu bestrafen, wer eine falsche Beweisaussage ablegt, um von sich aus oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren oder bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er 1./ nicht wußte, daß dies der Fall war, 2./ den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenlegung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder 3./ zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist. Entgegen seiner Auffassung war die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge im Verfahren gegen Werner G zulässig, da keines der Vernehmungsverbote des § 151 StPO vorlag. über sein Entschlagungsrecht im Sinne des § 153 StPO ist der Beschwerdeführer aber vor seiner förmlichen Vernehmung ausdrücklich belehrt worden (Urteilsfeststellung Band III, S 317 sowie ON 136 S 27 f = ON 2 in ON 140 d.A). Demnach fehlt es an der Bedingung einer Unkenntnis von der Befreiungsmöglichkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Z 1 StGB. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet wird, dem Beschwerdeführer sei ein Entschlagungsrecht 'offensichtlich nicht zu Bewußtsein gekommen', so stellt dies eine unzulässige Neuerung dar. Für eine derartige Unkenntnis bietet die Verantwortung des Beschwerdeführers auch keinerlei Indiz (vgl insbesondere Band III, S 224 d.A). Es mangelt aber ferner auch an den Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Z 2 StGB. Denn für eine danach zu berücksichtigende, exkulpierende Konfliktssituation würde - wie dies auf den Beschwerdeführer äußerstenfalls zutreffen könnte - eine bloße Besorgnis, durch die Entschlagung möglicherweise zusätzlichen Verdacht in bezug auf die ihm im gegenständlichen Verfahren zur Last liegenden Straftaten auf sich zu lenken, nicht ausreichen (LSK 1983/191; ähnlich !nv 9 Os 137/79 sowie Pallin im WK, Rz 21 Ende zu § 290 StGB). Der reklamierte Schuldausschließungsgrund liegt daher nicht vor.Auch diese Rechtsrüge hält einer überprüfung nicht stand. Zunächst übersieht der Beschwerdeführer (im Rahmen seiner formell verfehlten Rechtsmittelausführungen unter dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), daß Paragraph 152, StPO eine Zeugnisbefreiung (nicht ein Zeugnisverbot, wie der Beschwerdeführer irrigerweise annimmt) für Angehörige eines Beschuldigten (Ziffer eins,) sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Verteidiger, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Ziffer 2,) vorsieht, nicht aber für solche Personen, die - ohne Vorliegen der genannten Befreiungsumstände - bloß im Verdacht derselben oder einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung stehen. Für letzteren Personenkreis statuiert allerdings Paragraph 153, StPO eine (freilich nicht absolute) Befreiung von der Zeugnispflicht. Ergänzt wird diese prozessuale Bestimmung durch die materiellrechtliche Norm des Paragraph 290, StGB über den sogenannten Aussagenotstand, womit aber - der Beschwerde zuwider - den Erfordernissen eines 'fair trial' durchaus Genüge getan ist. Paragraph 290, Absatz eins, StGB zufolge ist nicht zu bestrafen, wer eine falsche Beweisaussage ablegt, um von sich aus oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren oder bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er 1./ nicht wußte, daß dies der Fall war, 2./ den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenlegung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder 3./ zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist. Entgegen seiner Auffassung war die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge im Verfahren gegen Werner G zulässig, da keines der Vernehmungsverbote des Paragraph 151, StPO vorlag. über sein Entschlagungsrecht im Sinne des Paragraph 153, StPO ist der Beschwerdeführer aber vor seiner förmlichen Vernehmung ausdrücklich belehrt worden (Urteilsfeststellung Band römisch drei, S 317 sowie ON 136 S 27 f = ON 2 in ON 140 d.A). Demnach fehlt es an der Bedingung einer Unkenntnis von der Befreiungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet wird, dem Beschwerdeführer sei ein Entschlagungsrecht 'offensichtlich nicht zu Bewußtsein gekommen', so stellt dies eine unzulässige Neuerung dar. Für eine derartige Unkenntnis bietet die Verantwortung des Beschwerdeführers auch keinerlei Indiz vergleiche insbesondere Band römisch drei, S 224 d.A). Es mangelt aber ferner auch an den Voraussetzungen des Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. Denn für eine danach zu berücksichtigende, exkulpierende Konfliktssituation würde - wie dies auf den Beschwerdeführer äußerstenfalls zutreffen könnte - eine bloße Besorgnis, durch die Entschlagung möglicherweise zusätzlichen Verdacht in bezug auf die ihm im gegenständlichen Verfahren zur Last liegenden Straftaten auf sich zu lenken, nicht ausreichen (LSK 1983/191; ähnlich !nv 9 Os 137/79 sowie Pallin im WK, Rz 21 Ende zu Paragraph 290, StGB). Der reklamierte Schuldausschließungsgrund liegt daher nicht vor.
Letztlich vermeint der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO, die über ihn (nach dem § 129 StGB) verhängte Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren sei deshalb falsch bemessen worden, weil gemäß den §§ 31, 40 StGB auf die vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 22.Oktober 1984, AZ 25 Vr 2285/84, wegen Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten (Bd III S 152 d.A) Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Damit macht der Angeklagte B aber keinen die zitierte Nichtigkeit verwirklichenden Fehler der Strafbemessung geltend, der unter dem Aspekt der §§ 31, 40 StGB voraussetzen würde, daß entweder die Zusatzstrafe das Höchstmaß der für die zuletzt abgeurteilte Tat angedrohten Strafe übersteigt oder die Summe der insgesamt ausgesprochenen Strafen die im Gesetz für die schwerste strafbare Handlung bestimmte höchste Strafe überschreitet (Leukauf-Steininger 2 , RN 27 zu § 31 ua). Davon kann angesichts der im § 129 StGB vorgesehenen Strafobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe keine Rede sein. Der Beschwerdeeinwand kann deshalb nur im Rahmen der Berufung Berücksichtigung finden, er ist jedoch, wie vorweggenommen sei, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht begründet. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, stellt die am 22. Oktober 1984 über den Angeklagten B verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten ihrerseits eine Zusatzstrafe zu zwei zeitlich noch vor Begehung des Deliktes der falschen Beweisaussage am 9. Oktober 1984, nämlich am 17.Jänner und am 29.Februar 1984 ausgesprochenen Strafen dar (S 58 der Urteilsausfertigung = Band III, S 369 d.A), weshalb zu Recht die Voraussetzungen des § 31 StGB verneint worden sind (RZ 1983/47, mit weiteren Hinweisen).Letztlich vermeint der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, die über ihn (nach dem Paragraph 129, StGB) verhängte Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren sei deshalb falsch bemessen worden, weil gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf die vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 22.Oktober 1984, AZ 25 römisch fünf r 2285/84, wegen Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten (Bd römisch drei S 152 d.A) Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Damit macht der Angeklagte B aber keinen die zitierte Nichtigkeit verwirklichenden Fehler der Strafbemessung geltend, der unter dem Aspekt der Paragraphen 31, 40, StGB voraussetzen würde, daß entweder die Zusatzstrafe das Höchstmaß der für die zuletzt abgeurteilte Tat angedrohten Strafe übersteigt oder die Summe der insgesamt ausgesprochenen Strafen die im Gesetz für die schwerste strafbare Handlung bestimmte höchste Strafe überschreitet (Leukauf-Steininger 2 , RN 27 zu Paragraph 31, ua). Davon kann angesichts der im Paragraph 129, StGB vorgesehenen Strafobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe keine Rede sein. Der Beschwerdeeinwand kann deshalb nur im Rahmen der Berufung Berücksichtigung finden, er ist jedoch, wie vorweggenommen sei, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht begründet. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, stellt die am 22. Oktober 1984 über den Angeklagten B verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten ihrerseits eine Zusatzstrafe zu zwei zeitlich noch vor Begehung des Deliktes der falschen Beweisaussage am 9. Oktober 1984, nämlich am 17.Jänner und am 29.Februar 1984 ausgesprochenen Strafen dar (S 58 der Urteilsausfertigung = Band römisch drei, S 369 d.A), weshalb zu Recht die Voraussetzungen des Paragraph 31, StGB verneint worden sind (RZ 1983/47, mit weiteren Hinweisen).
Aus den dargelegten Erwägungen waren sohin die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Christian A und Wilfried B zu verwerfen.
Soweit der Verteidiger des Angeklagten Christian A erst im Rahmen der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht hat, daß einer der Schöffen 'befangen' gewesen sei, war darauf nicht näher einzugehen. Denn das Gesetz kennt nur eine einzige Ausführung eines Rechtsmittels; Nachträge zur ersten Ausführung sind selbst dann unbeachtlich, wenn sie noch innerhalb der vierzehntägigen Ausführungsfrist eingebracht werden (Foregger-Serini, StPO 2 , § 285 Erl I).Soweit der Verteidiger des Angeklagten Christian A erst im Rahmen der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht hat, daß einer der Schöffen 'befangen' gewesen sei, war darauf nicht näher einzugehen. Denn das Gesetz kennt nur eine einzige Ausführung eines Rechtsmittels; Nachträge zur ersten Ausführung sind selbst dann unbeachtlich, wenn sie noch innerhalb der vierzehntägigen Ausführungsfrist eingebracht werden (Foregger-Serini, StPO 2 , Paragraph 285, Erl römisch eins).
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach §§ 28, 129 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Christian A zu vier Jahren und Wilfried B zu zweieinhalb Jahren. Bei deren Bemessung war bei beiden Angeklagten erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen und die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl, bei A überdies die Wiederholung der Verleumdung, der Nötigung und der falschen Beweisaussage, die äußerst brutale Vorgangsweise gegenüber Daniela D, die Tatsache des Vorliegens der Rückfallsqualifikation beim Diebstahl sowie, daß er in einem Falle als Anstifter aufgetreten ist; mildernd hingegen war bei beiden Angeklagten ein Teilgeständnis und die Tatsache, daß die schwere Nötigung gegenüber Daniela D beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach Paragraphen 28, 129, StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Christian A zu vier Jahren und Wilfried B zu zweieinhalb Jahren. Bei deren Bemessung war bei beiden Angeklagten erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen und die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl, bei A überdies die Wiederholung der Verleumdung, der Nötigung und der falschen Beweisaussage, die äußerst brutale Vorgangsweise gegenüber Daniela D, die Tatsache des Vorliegens der Rückfallsqualifikation beim Diebstahl sowie, daß er in einem Falle als Anstifter aufgetreten ist; mildernd hingegen war bei beiden Angeklagten ein Teilgeständnis und die Tatsache, daß die schwere Nötigung gegenüber Daniela D beim Versuch geblieben ist.
Den Berufungen, mit welchen die Angeklagten eine Strafherabsetzung anstreben, kommt keine Berechtigung zu. Die Berufungswerber zeigen in den Rechtsmittelschriften nichts auf, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Der Angeklagte A behauptet lediglich ohne Anführung der näheren Tatumstände, daß er seine Handlungen 'teilweise' aus Unbesonnenheit und auf Grund seines Temperamentes in allgemein heftiger Gemütsbewegung begangen habe. Der Angeklagte mag zwar aus Unbesonnenheit gehandelt haben; die Taten sind jedoch - wie dem Beweisverfahren und den Feststellungen zu entnehmen ist - auf eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen, sodaß der Milderungsgrund der Z 7 des § 34 StGB nicht vorliegt (vgl Leukauf-Steininger, Komm 2 , § 34 RZ 13). Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Gemütsbewegung dieses Berufungswerbers allgemein begreiflich war, also sthenische oder asthenische Affekte in einem solchen Grade aufgetreten sind, daß sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluß den Tatentschluß gefaßt hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist. Bei vergleichender Abwägung der Strafwürdigkeit der beiden Angeklagten kann auch keine Rede davon sein, daß B nur in untergeordneter Weise an den Straftaten beteiligt war. Wie bereits im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten aufgezeigt, hat das Erstgericht zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung die Bestimmung des § 31 StGB mit Recht nicht angewendet.Den Berufungen, mit welchen die Angeklagten eine Strafherabsetzung anstreben, kommt keine Berechtigung zu. Die Berufungswerber zeigen in den Rechtsmittelschriften nichts auf, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Der Angeklagte A behauptet lediglich ohne Anführung der näheren Tatumstände, daß er seine Handlungen 'teilweise' aus Unbesonnenheit und auf Grund seines Temperamentes in allgemein heftiger Gemütsbewegung begangen habe. Der Angeklagte mag zwar aus Unbesonnenheit gehandelt haben; die Taten sind jedoch - wie dem Beweisverfahren und den Feststellungen zu entnehmen ist - auf eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen, sodaß der Milderungsgrund der Ziffer 7, des Paragraph 34, StGB nicht vorliegt vergleiche Leukauf-Steininger, Komm 2 , Paragraph 34, RZ 13). Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Gemütsbewegung dieses Berufungswerbers allgemein begreiflich war, also sthenische oder asthenische Affekte in einem solchen Grade aufgetreten sind, daß sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluß den Tatentschluß gefaßt hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist. Bei vergleichender Abwägung der Strafwürdigkeit der beiden Angeklagten kann auch keine Rede davon sein, daß B nur in untergeordneter Weise an den Straftaten beteiligt war. Wie bereits im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten aufgezeigt, hat das Erstgericht zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung die Bestimmung des Paragraph 31, StGB mit Recht nicht angewendet.
Die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen sind im Hinblick auf ihr Vorleben - das bei beiden auf eine ansteigende Kriminalität und damit auf eine ungünstige Zukunftsprognose hinweist - und die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen nicht als überhöht anzusehen und eine Herabsetzung daher nicht gerechtfertigt.