Rechtssatz RS0100813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100813
Geschäftszahl
11Os171/65; 12Os113/69; 12Os115/70; 11Os105/70; 12Os154/72; 10Os67/76; 12Os11/78; 13Os6/86; 14Os17/02
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Rechtssatz
Die - an sich unzulässige - Vorwegnahme der im § 323 Abs 2 StPO vorgesehenen mündlichen Besprechung der an die Geschwornen gestellten Fragen durch den Vorsitzenden mit den Geschwornen und die Aufnahme dieser Vorwegnahme in die im § 321 StPO vorgeschriebene schriftliche Rechtsbelehrung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht, weil durch sie der Begriff einer unrichtigen oder einer einer solchen gleichgestellten unvollständigen Rechtsbelehrung nicht erfüllt wird.Die - an sich unzulässige - Vorwegnahme der im Paragraph 323, Absatz 2, StPO vorgesehenen mündlichen Besprechung der an die Geschwornen gestellten Fragen durch den Vorsitzenden mit den Geschwornen und die Aufnahme dieser Vorwegnahme in die im Paragraph 321, StPO vorgeschriebene schriftliche Rechtsbelehrung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht, weil durch sie der Begriff einer unrichtigen oder einer einer solchen gleichgestellten unvollständigen Rechtsbelehrung nicht erfüllt wird.
Entscheidungstexte
- 11 Os 171/65
Entscheidungstext OGH 30.09.1965 11 Os 171/65
Veröff: SSt XXXVI/56
- 12 Os 113/69
Entscheidungstext OGH 15.10.1969 12 Os 113/69
- 12 Os 115/70
Entscheidungstext OGH 08.07.1970 12 Os 115/70
- 11 Os 105/70
Entscheidungstext OGH 01.10.1970 11 Os 105/70
Beisatz: Es sei denn, die Ausführungen enthalten eine Beweiswürdigung oder tatsächliche Feststellungen. (T1)
- 12 Os 154/72
Entscheidungstext OGH 30.11.1972 12 Os 154/72
- 10 Os 67/76
Entscheidungstext OGH 03.08.1976 10 Os 67/76
- 12 Os 11/78
Entscheidungstext OGH 02.03.1978 12 Os 11/78
- 13 Os 6/86
Entscheidungstext OGH 15.05.1986 13 Os 6/86
Vgl auch
- 14 Os 17/02
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 14 Os 17/02
Vgl; Beisatz: Eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen ist unter dem Aspekt der Nichtigkeitsdrohung des § 345 Abs 1 Z 8 StPO unbeachtlich (gegenteilig zu T1). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100813
Dokumentnummer
JJR_19650930_OGH0002_0110OS00171_6500000_002