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Entscheidung 14 Os 17/02×

Entscheidung 14 Os 17/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os17/02

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert Sch***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. November 2001, GZ 20 v römisch fünf r 3.480/01-100, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Angeklagten Herbert Sch***** sowie seines Verteidigers Dr. Starha zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 20 (zwanzig) Jahre herabgesetzt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Sch***** aufgrund des stimmeneinhelligen Wahrspruches der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 18. April 2001 in Wien den Arpad Franz K***** dadurch, dass er aus einem Kleinkalibergewehr gezielt mehrere Schüsse auf ihn abfeuerte, wodurch dieser zwei Herzschüsse und mehrere Brust- und Bauchschüsse erlitt, vorsätzlich getötet hat.

Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach Mord (A./1./) stimmeneinhellig bejaht und die Zusatzfrage nach Tatverübung in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) als Folge einer vollen Berauschung durch Alkohol (A./1./) stimmeneinhellig verneint. Die auf das Vergehen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB gerichtete Eventualfrage (A./1./) sowie weitere Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlages nach Paragraph 76, StGB (römisch eins./1./), der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./) und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB (römisch drei./1./) sowie die bezughabenden Zusatzfragen nach der jeweiligen Tatverübung in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (Zusatzfragen römisch eins./1./, römisch zwei./1./ und römisch drei./1./) und jeweils auf das Vergehen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB gerichtete Eventualfragen (römisch eins./2./, römisch zwei./2./ und römisch drei./2./) blieben demgemäß unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Kritik an dem im Rahmen der Erörterung des Begriffes "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" zur Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit gegebenen Hinweis, wonach die "Rechtsprechung" einen "Blutalkoholgehalt ab 3,0 Promille als Zurechnungsunfähigkeit bewirkend" annehme, wirft dem Schwurgerichtshof eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen, aber keine verfehlte Rechtsbelehrung vor und geht daher fehl vergleiche Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung Paragraph 345, Rz 54).

Warum die - gleichermaßen zur Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit erteilte - Belehrung, dass "verminderte Zurechnungsfähigkeit" nur unter dem Aspekt der Strafbemessung beachtlich sei, die Geschworenen über den Inhalt des Paragraph 76, StGB hätte beirren können, ist unerfindlich, weil der Begriff kein gesetzliches Merkmal des Paragraph 76, StGB darstellt. In der Rechtsbelehrung für den Fall eines Schuldspruchs - überflüssigerweise - angestellte Strafzumessungserwägungen sind aus Ziffer 13, unbeachtlich, weil die Sanktionsfindung nicht Gegenstand des Wahrspruchs der Geschworenen ist.

Zudem übersieht die Beschwerde, dass der Strafausspruch nur insoweit einer Anfechtung aus Ziffer 13, zweiter Fall unterliegt, als das Erstgericht über das Vorliegen einer sog Strafbemessungstatsache bei der Sanktionsfindung auch tatsächlich entschieden hat. Nicht das, was für einen rechtsrichtigen Strafausspruch, also aus Sicht der Rechtsmittelinstanz, maßgeblich gewesen wäre, bildet den Bezugspunkt der Anfechtung, sondern das, was beim konkreten Strafbemessungsvorgang auch tatsächlich in Rechnung gestellt, dem angefochtenen - mithin möglicherweise verfehlten - Ausspruch über die Strafe, so wie ihn das Erstgericht in concreto vorgenommen hat, zugrunde gelegt wurde (aaO Paragraph 281, Rz 692 ff). Fehlende Feststellungen zu einer deutlich und bestimmt bezeichneten Strafzumessungstatsache aber nennt die Beschwerde nicht (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend, dass er heimtückisch und grausam gehandelt sowie die Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers ausgenützt hat, ferner dass er schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde; als mildernd berücksichtigte es dagegen keinen Umstand. Die vom Angeklagten erhobene Berufung, mit der er das Ausmaß der Freiheitsstrafe bekämpft und deren Herabsetzung anstrebt, ist berechtigt.

Zwar hat das Geschworenengericht die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig dargelegt, indem es - der Berufung zuwider - nicht als mildernd gewertet hat, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss stand, weil er die möglichen Auswirkungen einer solchen Alkoholisierung in Richtung der Begehung einer Agressionstat insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Vorverurteilung (15 U 636/99d des Bezirksgerichtes Josefstadt), die ebenfalls auf eine im Zustand der Alkoholisierung begangene derartige Straftat zurückging und zu der die Probezeit noch nicht einmal abgelaufen war, hätte erkennen können (Paragraph 35, StGB). Seine Aussage konnte auch weder als reumütiges Geständnis gewertet werden, noch trug sie wesentlich zur Wahrheitsfindung bei (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17,), sodass sie als besonderer Milderungsumstand unberücksichtigt bleiben musste.

Auf der Basis der vorliegenden und entsprechend gewichteten Strafzumessungsgründe bei Berücksichtigung aller für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände (Paragraph 32, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof dennoch eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten angemessen. Auf dieses Maß war die vom Geschworenengericht verhängte Freiheitsstrafe zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E66190 14Os17.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2002/205 S 777 - EvBl 2002,777 = RZ 2002,281 = Jus-Extra OGH-St 3258 = Jus-Extra OGH-St 3265 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00017.02.0528.000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20020528_OGH0002_0140OS00017_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091087 Rechtssatz 17.09.1981Strafrecht
Eine Vorverurteilung wegen einer (einschlägigen) Rauschtat hindert die Wertung der Alkoholisierung als mildernd.
RS0100043 Rechtssatz 16.06.1988Strafrecht
Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes bedarf es des Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebende unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebend …
RS0100813 Rechtssatz 30.09.1965Strafrecht
Die - an sich unzulässige - Vorwegnahme der im § 323 Abs 2 StPO vorgesehenen mündlichen Besprechung der an die Geschwornen gestellten Fragen durch den Vorsitzenden mit den Geschwornen und die Aufnahme dieser Vorwegnahme in die im § 321 StPO vorgeschriebene …
RS0100825 Rechtssatz 22.03.1974Strafrecht
Der Umstand, daß die Rechtsbelehrung unzulässigerweise, und zwar in einer ganz besonderen Breite eindringlich auf den konkreten Sachverhalt Bezug nimmt, stellt einen krassen Verstoß gegen das Gesetz dar; schlechthin eine Nichtigkeit begründet dies allerding …
RS0100843 Rechtssatz 21.05.1970Strafrecht
Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt fällt überhaupt nicht in den Rahmen der nach dem § 345 Z 8 StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist nur Sache der nach dem § 323 Abs …
RS0116640 Rechtssatz 28.05.2002Strafrecht
Eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen im Rahmen der Rechtsbelehrung ist unter dem Aspekt der Nichtigkeitsdrohung des § 345 Abs 1 Z 8 StPO unbeachtlich.
RS0116641 Rechtssatz 28.05.2002Strafrecht
Der Strafausspruch unterliegt nur insoweit einer Anfechtung aus Z 11 bzw Z 13 zweiter Fall, als das Erstgericht über das Vorliegen einer sog Strafbemessungstatsache bei der Sanktionsfindung auch tatsächlich entschieden hat. Nicht das, was für einen rechtsri …