Rechtssatz RS0100990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100990
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
Wenn nach Schluß der Verhandlung ein Geschworner ersetzt werden muß, ist die Verhandlung zu diesem Zweck wieder zu eröffnen. Das Unterbleiben einer solchen förmlichen Wiedereröffnung begründet jedoch keine Nichtigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100990
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0090OS00188_8000000_002