Rechtssatz RS0101125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101125
Entscheidungsdatum
08.01.1993
Rechtssatz
Die der Feststellung durch die Geschwornen vorbehaltenen Tatsachen, die der OGH seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte, sind zufolge dieser Vorschrift der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt. Zur Tatsachenfeststellung durch die Geschwornen siehe auch § 337 StPO.Die der Feststellung durch die Geschwornen vorbehaltenen Tatsachen, die der OGH seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte, sind zufolge dieser Vorschrift der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt. Zur Tatsachenfeststellung durch die Geschwornen siehe auch Paragraph 337, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101125
Dokumentnummer
JJR_19821104_OGH0002_0130OS00149_8200000_001