Die gegen die Tatqualifikation als Gesellschaftsraub (§ 143, erster Fall, StGB) gerichtete und der Sache nach nur auf den (primär) geltend gemachten Grund der Z. 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A - die von ihm 'hilfsweise' zitierten Gründe der Z. 11 und 13 der vorerwähnten Gesetzesstelle kommen nach dem Beschwerdevorbringen nicht in Betracht - schlägt nicht durch.Die gegen die Tatqualifikation als Gesellschaftsraub (Paragraph 143,, erster Fall, StGB) gerichtete und der Sache nach nur auf den (primär) geltend gemachten Grund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A - die von ihm 'hilfsweise' zitierten Gründe der Ziffer 11 und 13 der vorerwähnten Gesetzesstelle kommen nach dem Beschwerdevorbringen nicht in Betracht - schlägt nicht durch.
Den Beschwerdeausführungen zuwider ist die Qualifikation als Gesellschaftsraub nach § 143 StGB nicht nur dann zu bejahen, wenn jeder der am Raub Beteiligten als unmittelbarer Täter eine dem Tatbild des § 142 Abs. 1Den Beschwerdeausführungen zuwider ist die Qualifikation als Gesellschaftsraub nach Paragraph 143, StGB nicht nur dann zu bejahen, wenn jeder der am Raub Beteiligten als unmittelbarer Täter eine dem Tatbild des Paragraph 142, Absatz eins
StGB entsprechende Ausführungshandlung setzt, sondern auch dann, wenn einer der Beteiligten unter gleichzeitiger Anwesenheit am Tatort oder in Tatortnähe im Einverständnis mit dem unmittelbaren Täter eine die Ausführung des Raubes durch diesen bloß fördernde Tätigkeit im Sinn eines sonstigen Tatbeitrags nach dem dritten Fall des § 12 StGB entfaltet (13 Os 26/76 = LSK. 1976/235 u.v.a.). Eben dies trifft aber auf das laut Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage 1 als erwiesen angenommene Verhalten des Beschwerdeführers zu, wonach er während der Begehung der Raubtat durch Radoslav B 'vor dem Postamt bzw. in unmittelbarer Nähe' Aufpasserdienste geleistet und sich dort zum Abtransport des (von B durch Raub) erbeuteten Geldes sowie der Tatwaffe bereit gehalten hatte.StGB entsprechende Ausführungshandlung setzt, sondern auch dann, wenn einer der Beteiligten unter gleichzeitiger Anwesenheit am Tatort oder in Tatortnähe im Einverständnis mit dem unmittelbaren Täter eine die Ausführung des Raubes durch diesen bloß fördernde Tätigkeit im Sinn eines sonstigen Tatbeitrags nach dem dritten Fall des Paragraph 12, StGB entfaltet (13 Os 26/76 = LSK. 1976/235 u.v.a.). Eben dies trifft aber auf das laut Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage 1 als erwiesen angenommene Verhalten des Beschwerdeführers zu, wonach er während der Begehung der Raubtat durch Radoslav B 'vor dem Postamt bzw. in unmittelbarer Nähe' Aufpasserdienste geleistet und sich dort zum Abtransport des (von B durch Raub) erbeuteten Geldes sowie der Tatwaffe bereit gehalten hatte.
Der behauptete Subsumtionsirrtum haftet daher dem Urteil nicht an. Unter Hinweis auf die Darstellung seines - im vorliegenden Verfahren - als Zeugen vernommenen Komplizen B und sonstige Verfahrensergebnisse geht der Beschwerdeführer davon aus, daß seine Anwesenheit am Tatort (oder in Tatortnähe) nicht feststehe. Damit setzt er sich über die im Wahrspruch der Geschwornen enthaltenen, oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen, die einer wirksamen Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt sind (siehe § 337 StPO: 'bei Zugrundelegung der Tatsachen, die im Wahrspruche der Geschwornen festgestellt sind'; § 351 StPO:Der behauptete Subsumtionsirrtum haftet daher dem Urteil nicht an. Unter Hinweis auf die Darstellung seines - im vorliegenden Verfahren - als Zeugen vernommenen Komplizen B und sonstige Verfahrensergebnisse geht der Beschwerdeführer davon aus, daß seine Anwesenheit am Tatort (oder in Tatortnähe) nicht feststehe. Damit setzt er sich über die im Wahrspruch der Geschwornen enthaltenen, oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen, die einer wirksamen Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt sind (siehe Paragraph 337, StPO: 'bei Zugrundelegung der Tatsachen, die im Wahrspruche der Geschwornen festgestellt sind'; Paragraph 351, StPO:
'die der Feststellung durch die Geschwornen vorbehaltenen Tatsachen, die er seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte'), hinweg und bringt er damit den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der Hinweis des Beschwerdeführers endlich, Radoslav B sei in einem abgesondert geführten Strafverfahren nur des bewaffneten Raubes, nicht aber (auch) des Gesellschaftsraubes schuldig erkannt worden, ist schon deshalb belanglos, weil die Geschwornen in dem vorliegenden Verfahrens die den Beschwerdeführer betreffende Schuldfrage selbständig zu lösen hatten und bei der ihnen hier allein obliegenden Entscheidung der Tat- und Rechtsfrage an das in einem anderen Verfahren ergangene Urteil nicht gebunden waren (SSt. 26/68 u.a.).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war sohin zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über ihn gemäß § 28, 143 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, während es als mildernd das reumütige Geständnis im Punkt 2 und die Sicherstellung der Beute in Betracht zog.Das Geschwornengericht verhängte über ihn gemäß Paragraph 28, 143, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, während es als mildernd das reumütige Geständnis im Punkt 2 und die Sicherstellung der Beute in Betracht zog.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist nicht begründet.
Davon, er sei in ganz untergeordneter Weise tätig geworden, kann angesichts des gemeinsam ausgeheckten Tatplans, seiner keineswegs unerheblichen Aufgabe im Rahmen desselben und dessen, daß er dem B die Tatwaffe und die Maske übergeben hatte, ebensowenig die Rede sein wie von einer Unbesonnenheit. Da er nach den Akten zum Zeitpunkt der Begehung des Raubes ein tägliches Krankengeld von rund 230 S bezog (siehe Beilage C zum Hauptverhandlungsprotokoll ON. 26) kommt ihm auch der Milderungsgrund nach § 34 Z. 10 StPO, der eine drückende Notlage voraussetzt, nicht zustatten. Berücksichtigt man anderseits, daß sämtliche Vorverurteilungen des Angeklagten - also auch die wegen Sachbeschädigung und wegen versuchter Entwendung - auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die nunmehrige Verfehlung (§ 71 StGB), kann weder von einem überwiegen der Milderungsgründe noch davon gesprochen werden, es bestünde begründete Aussicht, der Angeklagte werde auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen. Da somit die Anwendbarkeit des § 41 StGB nicht in Betracht kommt, aber ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt wurde, muß es bei der vom Geschwornengericht geschöpften Unrechtsfolge sein Bewenden haben.Davon, er sei in ganz untergeordneter Weise tätig geworden, kann angesichts des gemeinsam ausgeheckten Tatplans, seiner keineswegs unerheblichen Aufgabe im Rahmen desselben und dessen, daß er dem B die Tatwaffe und die Maske übergeben hatte, ebensowenig die Rede sein wie von einer Unbesonnenheit. Da er nach den Akten zum Zeitpunkt der Begehung des Raubes ein tägliches Krankengeld von rund 230 S bezog (siehe Beilage C zum Hauptverhandlungsprotokoll ON. 26) kommt ihm auch der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 10, StPO, der eine drückende Notlage voraussetzt, nicht zustatten. Berücksichtigt man anderseits, daß sämtliche Vorverurteilungen des Angeklagten - also auch die wegen Sachbeschädigung und wegen versuchter Entwendung - auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die nunmehrige Verfehlung (Paragraph 71, StGB), kann weder von einem überwiegen der Milderungsgründe noch davon gesprochen werden, es bestünde begründete Aussicht, der Angeklagte werde auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen. Da somit die Anwendbarkeit des Paragraph 41, StGB nicht in Betracht kommt, aber ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt wurde, muß es bei der vom Geschwornengericht geschöpften Unrechtsfolge sein Bewenden haben.