Rechtssatz RS0096138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096138
Geschäftszahl
13Os53/75; 12Os88/75; 11Os87/78; 10Os24/82; 12Os58/82; 13Os149/82; 15Os143/16t
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Das Strafgericht hat grundsätzlich die ihm zur Entscheidung vorliegende Strafsache mit Einschluß aller sich darbietenden, was immer für einem Rechtsgebiet angehörenden Fragen ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden selbständig so weit zu entscheiden, als es seine Aufgabe erfordert. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich aus dem Gesetz eine Ausnahme ergibt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 53/75
Entscheidungstext OGH 13.06.1975 13 Os 53/75
Veröff: EvBl 1975/304 S 665
- 12 Os 88/75
Entscheidungstext OGH 07.10.1975 12 Os 88/75
Vgl auch; Beisatz: Das rechtskräftige Urteil eines anderen Gerichtes schließt nicht aus, daß das später urteilende Gericht in seinem Verfahren trotz Übereinstimmung des beiden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts zu abweichenden Ergebnissen gelangt. (T1)
- 11 Os 87/78
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 11 Os 87/78
Ähnlich; Beisatz: Divergierende Suchtgiftmengen im Verfahren gegen den Verkäufer und Käufer des Suchtgiftes. (T2)
- 10 Os 24/82
Entscheidungstext OGH 26.03.1982 10 Os 24/82
nur: Das Strafgericht hat grundsätzlich die ihm zur Entscheidung vorliegende Strafsache mit Einschluß aller sich darbietenden, was immer für einem Rechtsgebiet angehörenden Fragen ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden selbständig so weit zu entscheiden, als es seine Aufgabe erfordert. (T3)
Beisatz: Dies jedenfalls dann, wenn es um die (reine) Beurteilung der Strafbarkeit (hier: innere Tatseite) geht. (T4)
- 12 Os 58/82
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 12 Os 58/82
Vgl auch; Beisatz: Keine Bindung (und daher keine Erörterungsbedürftigkeit) des Verfahrensausgangs in einem Parallelverfahren. (T5)
- 13 Os 149/82
Entscheidungstext OGH 04.11.1982 13 Os 149/82
Vgl auch
- 15 Os 143/16t
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 143/16t
Auch; Beisatz: Bei der Auslegung ausländischen Rechts ist das österreichische Gericht nicht an die Judikatur im betreffenden Staat gebunden. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096138
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0130OS00053_7500000_003