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Rechtssatz RS0101156×

Rechtssatz RS0101156

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101156

Geschäftszahl

10Os114/83; 10Os29/84 (10Os44/84); 11Os69/91

Entscheidungsdatum

02.07.1991

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß es zur Behebung eines Beschlusses nach Paragraph 451, Absatz 2, StPO eines Rechtsmittels des Anklägers bedarf, ergibt sich zunächst, daß eine Verfahrenseinstellung dieser Art nach dem Eintritt ihrer (dementsprechenden materiellen) Rechtskraft jedenfalls, und zwar auch dann, wenn sie vor der Behandlung einer bestimmten Person als Beschuldigter vorgenommen wird, die - einer (neuerlichen) Verfolgung des Täters entgegenstehende - sogenannte "Sperrwirkung" entfaltet, sodaß eine (bloß) formlose Wiederaufnahme des Verfahrens ungeachtet des (insoweit teleologisch zu reduzierenden) Wortlauts des Paragraph 363, Ziffer eins, StPO nicht in Betracht kommt. Aber auch schon vor diesem Zeitpunkt, und zwar ab der (mit Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eintretenden) Bindung des Gerichts an seine Entscheidung, haben die Parteien - wie aus den Bestimmungen über die Anfechtung von (der materiellen Rechtskraft zugänglichen) Beschlüssen (Hier: aus Paragraph 451, Absatz 2, StPO) hervorgeht - einen Rechtsanspruch darauf, daß ein derartiger Einstellungsbeschluß nur mehr im Weg der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) abgeändert wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 114/83
    Entscheidungstext OGH 19.07.1983 10 Os 114/83
    Veröff: SSt 54/57 = EvBl 1984/95 S 361 = RZ 1984/22 S 49
  • 10 Os 29/84
    Entscheidungstext OGH 27.03.1984 10 Os 29/84
    Vgl auch; nur: Aber auch schon vor diesem Zeitpunkt, und zwar ab der (mit Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eintretenden) Bindung des Gerichts an seine Entscheidung, haben die Parteien - wie aus den Bestimmungen über die Anfechtung von (der materiellen Rechtskraft zugänglichen) Beschlüssen (Hier: aus § 451 Abs 2 StPO) hervorgeht - einen Rechtsanspruch darauf, daß ein derartiger Einstellungsbeschluß nur mehr im Weg der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) abgeändert wird. (T1) Beisatz: Hier: Zur Strafverfügung. (T2)
  • 11 Os 69/91
    Entscheidungstext OGH 02.07.1991 11 Os 69/91
    Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1992,469 = RZ 1991/81 S 260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101156

Dokumentnummer

JJR_19830719_OGH0002_0100OS00114_8300000_001