Der Generalprokuratur, die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach dem § 33 Abs. 2 StPO erhob, ist zuzustimmen, wenn sie in der geschilderten Vorgangsweise des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Beschwerdegericht eine Gesetzesverletzung erblickt.Der Generalprokuratur, die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhob, ist zuzustimmen, wenn sie in der geschilderten Vorgangsweise des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Beschwerdegericht eine Gesetzesverletzung erblickt.
Ausgangspunkt der Überlegungen muß sein, daß gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 481 StPO gegen die Entscheidungen des Bezirksgerichtes, sofern sie der Berufung nicht unterliegen, den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erster Instanz zukommt. Daraus erhellt zunächst, daß im bezirksgerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum Gerichtshofverfahren, in dem Beschwerden nur dort zulässig sind, wo sie das Gesetz ausdrücklich einräumt (SSt 50/60), allen am Strafverfahren Beteiligten, zu denen auch der Privatbeteiligte als Subsidiarankläger zählt, die Beschwerde zusteht, solange sie nicht im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Rechtsprechung ließ daher auch keinen Zweifel aufkommen, daß Einstellungsbeschlüsse nach dem § 451 Abs. 2 StPO, sollen sie nicht in Rechtskraft erwachsen, nur im Wege einer Anfechtung durch Beschwerde abänderbar sind (SSt 54/57).Ausgangspunkt der Überlegungen muß sein, daß gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 481, StPO gegen die Entscheidungen des Bezirksgerichtes, sofern sie der Berufung nicht unterliegen, den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erster Instanz zukommt. Daraus erhellt zunächst, daß im bezirksgerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum Gerichtshofverfahren, in dem Beschwerden nur dort zulässig sind, wo sie das Gesetz ausdrücklich einräumt (SSt 50/60), allen am Strafverfahren Beteiligten, zu denen auch der Privatbeteiligte als Subsidiarankläger zählt, die Beschwerde zusteht, solange sie nicht im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Rechtsprechung ließ daher auch keinen Zweifel aufkommen, daß Einstellungsbeschlüsse nach dem Paragraph 451, Absatz 2, StPO, sollen sie nicht in Rechtskraft erwachsen, nur im Wege einer Anfechtung durch Beschwerde abänderbar sind (SSt 54/57).
Das Beschwerdegericht beruft sich allerdings darauf, daß auf Grund der im § 447 Abs. 1 StPO angeordneten subsidiären Geltung der Vorschriften für das Gerichtshofverfahren sich aus § 49 Abs. 2 Z 2 StPO der Rechtsmittelausschluß für den Subsidarankläger ergebe.Das Beschwerdegericht beruft sich allerdings darauf, daß auf Grund der im Paragraph 447, Absatz eins, StPO angeordneten subsidiären Geltung der Vorschriften für das Gerichtshofverfahren sich aus Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO der Rechtsmittelausschluß für den Subsidarankläger ergebe.
Dieser Rechtsansicht vermag sich der Oberste Gerichtshof im Ergebnis im Einklang mit den Ausführungen der Generalprokuratur nicht anzuschließen:
§ 447 Abs. 1 StPO verweist grundsätzlich auf die im XXVI. Hauptstück getroffenen (Sonder-)Vorschriften für das Verfahren vor den Bezirksgerichten und ordnet nur für all jene Punkte, worüber in diesem Hauptstück "keine besondere Vorschrift erteilt ist", die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen an, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz gelten. Gerade für das bezirksgerichtliche Adhäsionsverfahren wird aber - abweichend von den Regelungen des § 48 StPO - im § 449 StPO dem Privatbeteiligten das Recht zugestanden, durch eine formfreie Antragstellung die Strafverfolgung des Beschuldigten in Gang zu setzen, wenn es dort heißt: "Verweigert der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 451 und 457)." Durch das Klammerzitat des gesamten § 451 StPO (ohne Anführung eines Absatzes) ist klargestellt, daß auch in diesem Fall dem Bezirksgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einstellung des Verfahrens gemäß dem § 451 Abs. 2 StPO offensteht. Dieser Beschluß kann aber - wie dargestellt - auf Grund der ebenfalls für das bezirksgerichtliche Verfahren im § 481 StPO erlassenen Sondervorschrift von allen Beteiligten, und damit auch von dem als Subsidiarankläger auftretenden Privatbeteiligten mit Beschwerde angefochten werden (vgl auch Foregger-Serini4 Anm II/4 zu § 47 StPO).Paragraph 447, Absatz eins, StPO verweist grundsätzlich auf die im römisch 26 . Hauptstück getroffenen (Sonder-)Vorschriften für das Verfahren vor den Bezirksgerichten und ordnet nur für all jene Punkte, worüber in diesem Hauptstück "keine besondere Vorschrift erteilt ist", die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen an, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz gelten. Gerade für das bezirksgerichtliche Adhäsionsverfahren wird aber - abweichend von den Regelungen des Paragraph 48, StPO - im Paragraph 449, StPO dem Privatbeteiligten das Recht zugestanden, durch eine formfreie Antragstellung die Strafverfolgung des Beschuldigten in Gang zu setzen, wenn es dort heißt: "Verweigert der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (Paragraphen 451 und 457)." Durch das Klammerzitat des gesamten Paragraph 451, StPO (ohne Anführung eines Absatzes) ist klargestellt, daß auch in diesem Fall dem Bezirksgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einstellung des Verfahrens gemäß dem Paragraph 451, Absatz 2, StPO offensteht. Dieser Beschluß kann aber - wie dargestellt - auf Grund der ebenfalls für das bezirksgerichtliche Verfahren im Paragraph 481, StPO erlassenen Sondervorschrift von allen Beteiligten, und damit auch von dem als Subsidiarankläger auftretenden Privatbeteiligten mit Beschwerde angefochten werden vergleiche auch Foregger-Serini4 Anmerkung II/4 zu Paragraph 47, StPO).
Es bleibt sohin bei wortgetreuer (und auch teleologischer) Interpretation dieser für das bezirksgerichtliche Verfahren geltenden Sondervorschriften für eine subsidiäre analoge Anwendung der speziell auf das Vorverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz abstellenden, die Rechtsmittelbefugnis des Subsidiaranklägers einschränkenden Vorschrift des § 49 Abs. 2 Z 2 StPO kein Raum.Es bleibt sohin bei wortgetreuer (und auch teleologischer) Interpretation dieser für das bezirksgerichtliche Verfahren geltenden Sondervorschriften für eine subsidiäre analoge Anwendung der speziell auf das Vorverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz abstellenden, die Rechtsmittelbefugnis des Subsidiaranklägers einschränkenden Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO kein Raum.
Das Beschwerdegericht hätte somit die eingangs erwähnte Beschwerde sachlich erledigen müssen.
Es war daher der von der Generalprokuratur erhobenen Beschwerde nach dem § 33 Abs. 2 StPO spruchgemäß stattzugeben.Es war daher der von der Generalprokuratur erhobenen Beschwerde nach dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO spruchgemäß stattzugeben.
Eine Maßnahme nach dem § 292 letzter Satz StPO kam allerdings zum Nachteil der Beschuldigten nicht mehr in Frage.Eine Maßnahme nach dem Paragraph 292, letzter Satz StPO kam allerdings zum Nachteil der Beschuldigten nicht mehr in Frage.