Rechtssatz RS0101176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101176
Geschäftszahl
14Os106/91 (14Os107/91); 13Os151/92 (13Os154/92; 13Os155/92); 11Os136/23v
Entscheidungsdatum
18.12.2023
Rechtssatz
Ungeschriebene (rechtslogische) Voraussetzung einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung (oder Ausführung) eines Rechtsmittels gegen ein Urteil ist zum einen, daß das versäumte Rechtsmittel, von seiner Verspätung abgesehen, an sich zulässig gewesen wäre; zum anderen aber auch, daß es ansonsten präkludiert wäre, also ohne Wiedereinsetzung nicht mehr zur Verfügung stünde. Beide Voraussetzungen ergeben sich aus dem Wesen dieses Rechtsbehelfs, der dem Beschuldigten die durch unverschuldete Säumnis genommene Möglichkeit zweckentsprechender Bekämpfung eines Urteils wiedereröffnen soll.
Entscheidungstexte
- 14 Os 106/91
Entscheidungstext OGH 15.10.1991 14 Os 106/91
- 13 Os 151/92
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 151/92
Vgl auch
- 11 Os 136/23v
Entscheidungstext OGH 18.12.2023 11 Os 136/23v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101176
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19911015_OGH0002_0140OS00106_9100000_002