Rechtssatz RS0101205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101205
Geschäftszahl
9Os68/75; 15Os79/90
Entscheidungsdatum
30.10.1990
Rechtssatz
Ausfolgung von Gegenständen, die dem Privatbeteiligten gehören, hat gemäß § 367 Abs 1 StPO von Amts wegen zu erfolgen, soferne ihre Aufbewahrung nicht zur Überweisung den Beschuldigten oder Mitbeschuldigten dient.Ausfolgung von Gegenständen, die dem Privatbeteiligten gehören, hat gemäß Paragraph 367, Absatz eins, StPO von Amts wegen zu erfolgen, soferne ihre Aufbewahrung nicht zur Überweisung den Beschuldigten oder Mitbeschuldigten dient.
Entscheidungstexte
- 9 Os 68/75
Entscheidungstext OGH 30.10.1975 9 Os 68/75
Veröff: SSt 46/59
- 15 Os 79/90
Entscheidungstext OGH 30.10.1990 15 Os 79/90
Vgl auch; Beisatz: Kein Privatbeteiligtenzuspruch in Ansehung einer sichergestellten, dem Privatbeteiligten ohnehin auszufolgenden Diebsbeute. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0101205
Dokumentnummer
JJR_19751030_OGH0002_0090OS00068_7500000_001