Rechtssatz RS0101236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101236
Entscheidungsdatum
16.01.1986
Rechtssatz
Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung, weil dem Angeklagten die Vertretungskündigung seines Wahlverteidigers infolge Anschriftenänderung nicht zugekommen ist und ihm die Entscheidung über die Zurückweisung der angemeldeten Berufung nicht zugestellt worden war, unter gleichzeitiger Abweisung des Restitutionsbegehrens bezüglich der Ausführungsfrist für die Nichtigkeitsbeschwerde wegen verspäteter Antragstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101236
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0130OS00153_8500000_001