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Rechtssatz RS0101236

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101236

Geschäftszahl

13Os153/85

Entscheidungsdatum

16.01.1986

Rechtssatz

Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung, weil dem Angeklagten die Vertretungskündigung seines Wahlverteidigers infolge Anschriftenänderung nicht zugekommen ist und ihm die Entscheidung über die Zurückweisung der angemeldeten Berufung nicht zugestellt worden war, unter gleichzeitiger Abweisung des Restitutionsbegehrens bezüglich der Ausführungsfrist für die Nichtigkeitsbeschwerde wegen verspäteter Antragstellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101236

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0130OS00153_8500000_001