Gründe:
Der am 18.September 1943 geborene Erich S*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20.November 1984, GZ. 6 a Vr 562/84-102, des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB sowie mehrerer Vergehen schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung (§ 268 StPO) erklärte der durch den Wahlverteidiger Dr.Karl Bernhauser vertretene Angeklagte, sich Bedenkzeit vorzubehalten (II. Band, S. 191). Am folgenden Tag, mithin innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist (§ 284 Abs. 1 StPO, auch i.V.m. § 294 Abs. 1 StPO) gab der Angeklagte durch seinen genannten Verteidiger einen die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung enthaltenden Schriftsatz zur Post (ON. 104), der Beschwerdepunkte nicht anführte.Der am 18.September 1943 geborene Erich S*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20.November 1984, GZ. 6 a römisch fünf r 562/84-102, des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB sowie mehrerer Vergehen schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 268, StPO) erklärte der durch den Wahlverteidiger Dr.Karl Bernhauser vertretene Angeklagte, sich Bedenkzeit vorzubehalten (römisch zwei. Band, S. 191). Am folgenden Tag, mithin innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist (Paragraph 284, Absatz eins, StPO, auch in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz eins, StPO) gab der Angeklagte durch seinen genannten Verteidiger einen die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung enthaltenden Schriftsatz zur Post (ON. 104), der Beschwerdepunkte nicht anführte.
Der öffentliche Ankläger ergriff kein Rechtsmittel gegen das einleitend zitierte Urteil.
Am 13.Dezember 1984 langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein weiterer Schriftsatz ein, in dem der Wahlverteidiger Dr.Karl Bernhauser die Vollmachtskündigung erklärte (ON. 105). Die am 30.Jänner 1985, also nach Ablauf der Vierzehntagefrist des § 11 Abs. 2 RAO verfügte eigenhändige Zustellung der Abschrift (Ausfertigung) des - wie erwähnt, vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochtenen - Urteils wurde demgemäß (samt Rechtsbelehrung über die Möglichkeit, die Beigabe eines Verteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO zu beantragen, und die Rechtsmittel zu gerichtlichem Protokoll zu geben) an den Angeklagten adressiert (II. Band, S. 237), der die Sendung am 11.Februar 1985 übernahm (siehe Rückschein bei ON. 106).Am 13.Dezember 1984 langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein weiterer Schriftsatz ein, in dem der Wahlverteidiger Dr.Karl Bernhauser die Vollmachtskündigung erklärte (ON. 105). Die am 30.Jänner 1985, also nach Ablauf der Vierzehntagefrist des Paragraph 11, Absatz 2, RAO verfügte eigenhändige Zustellung der Abschrift (Ausfertigung) des - wie erwähnt, vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochtenen - Urteils wurde demgemäß (samt Rechtsbelehrung über die Möglichkeit, die Beigabe eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO zu beantragen, und die Rechtsmittel zu gerichtlichem Protokoll zu geben) an den Angeklagten adressiert (römisch zwei. Band, S. 237), der die Sendung am 11.Februar 1985 übernahm (siehe Rückschein bei ON. 106).
In der Folgezeit unterblieb eine Rechtsmittelausführung, sodaß das Erstgericht mit dem Beschluß vom 1.März 1985 die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a (Z. 2) StPO zurückwies (ON. 107). Diese Entscheidung wurde dem Verurteilten am 7.März 1985 eigenhändig zugestellt (siehe Rückschein bei ON. 107). Die Berufung wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 2.April 1985, AZ. 27 Bs 139/85, gemäß § 294 Abs. 4 StPO zurückgewiesen (ON. 109). Daraufhin wurde die Endverfügung (ON. 110) erlassen, deren die Zustellung der eben zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien enthaltende Anordnung (Punkt 2) aus einem offensichtlichen Versehen der Geschäftsabteilung des Landesgerichts nicht befolgt worden ist (Punkt 2 ist - im Gegensatz zu den anderen Punkten der Endverfügung - nicht abgehakt; kein Rückschein bzw. Fehlbericht zu Punkt 2; siehe dazu auch den Amtsvermerk des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 1.August 1985, II. Band, S. 253). Erst mit der Zustellung (durch Hinterlegung) der Strafantrittsaufforderung (laut Punkt 7 der Endverfügung) am 30. Juli 1985 (siehe Rückschein bei ON. 110 und Parteienvorbringen II. Band, S. 253 oben) wurde dem Verurteilten bewußt, daß Rechtsanwalt Dr.Bernhauser, dessen schon erwähnte Kündigung der Vertretung ihn (wegen Änderung des Wohnorts) nicht erreicht hatte, nicht nur die Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auch die Berufung nicht ausgeführt hatte (siehe dazu erneut II. Band, S. 253). Daraufhin begab sich Erich S*** am 1.August 1985 zum Vorsitzenden des Schöffengerichts, erörterte mit diesem den Sachverhalt und erhielt auch eine Rechtsbelehrung über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei diesem Gespräch sagte der Verurteilte auch (sinngemäß), er sei - in Unkenntnis der Vollmachtskündigung - der Meinung gewesen, Rechtsanwalt Dr.Bernhauser hätte die Nichtigkeitsbeschwerde aus rechtlichen Gründen nicht ausgeführt, wohl aber die Berufung (siehe abermals II. Band, S. 253).In der Folgezeit unterblieb eine Rechtsmittelausführung, sodaß das Erstgericht mit dem Beschluß vom 1.März 1985 die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a (Ziffer 2,) StPO zurückwies (ON. 107). Diese Entscheidung wurde dem Verurteilten am 7.März 1985 eigenhändig zugestellt (siehe Rückschein bei ON. 107). Die Berufung wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 2.April 1985, AZ. 27 Bs 139/85, gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO zurückgewiesen (ON. 109). Daraufhin wurde die Endverfügung (ON. 110) erlassen, deren die Zustellung der eben zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien enthaltende Anordnung (Punkt 2) aus einem offensichtlichen Versehen der Geschäftsabteilung des Landesgerichts nicht befolgt worden ist (Punkt 2 ist - im Gegensatz zu den anderen Punkten der Endverfügung - nicht abgehakt; kein Rückschein bzw. Fehlbericht zu Punkt 2; siehe dazu auch den Amtsvermerk des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 1.August 1985, römisch zwei. Band, S. 253). Erst mit der Zustellung (durch Hinterlegung) der Strafantrittsaufforderung (laut Punkt 7 der Endverfügung) am 30. Juli 1985 (siehe Rückschein bei ON. 110 und Parteienvorbringen römisch zwei. Band, S. 253 oben) wurde dem Verurteilten bewußt, daß Rechtsanwalt Dr.Bernhauser, dessen schon erwähnte Kündigung der Vertretung ihn (wegen Änderung des Wohnorts) nicht erreicht hatte, nicht nur die Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auch die Berufung nicht ausgeführt hatte (siehe dazu erneut römisch zwei. Band, S. 253). Daraufhin begab sich Erich S*** am 1.August 1985 zum Vorsitzenden des Schöffengerichts, erörterte mit diesem den Sachverhalt und erhielt auch eine Rechtsbelehrung über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei diesem Gespräch sagte der Verurteilte auch (sinngemäß), er sei - in Unkenntnis der Vollmachtskündigung - der Meinung gewesen, Rechtsanwalt Dr.Bernhauser hätte die Nichtigkeitsbeschwerde aus rechtlichen Gründen nicht ausgeführt, wohl aber die Berufung (siehe abermals römisch zwei. Band, S. 253).
Am 13.August 1985 langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Antrag des Verurteilten auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein, in dem im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen über die Unkenntnis der Vertretungskündigung (bis zum 31.Juli 1985) und Nichtzustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 2.April 1985, mit welcher die Berufung zurückgewiesen worden war, wiederholt wird (ON. 115).
In ihrer Äußerung gemäß § 364 Abs. 2 StPO trat die Staatsanwaltschaft diesem Antrag entgegen.In ihrer Äußerung gemäß Paragraph 364, Absatz 2, StPO trat die Staatsanwaltschaft diesem Antrag entgegen.