Rechtssatz RS0101365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101365
Entscheidungsdatum
16.01.1986
Rechtssatz
Die Unterlassung der Bekanntgabe einer Anschriftenänderung an seinen Verteidiger (Wahlverteidiger) kann dem Verurteilten dann nicht als Verschulden im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO vorgeworfen werden, wenn dieser keinen Grund zur Annahme hatte, daß sein Wahlverteidiger die Vertretung kündigen werde (wodurch die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel unterblieb).Die Unterlassung der Bekanntgabe einer Anschriftenänderung an seinen Verteidiger (Wahlverteidiger) kann dem Verurteilten dann nicht als Verschulden im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorgeworfen werden, wenn dieser keinen Grund zur Annahme hatte, daß sein Wahlverteidiger die Vertretung kündigen werde (wodurch die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel unterblieb).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101365
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0130OS00153_8500000_002