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Rechtssatz RS0101247

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101247

Geschäftszahl

9Os94/85; 13Os22/18m

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Rechtssatz

Ein vom Schwurgerichtshof gefaßter Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussetzung hat sich - sofern es sich nicht um mehrere ideal konkurrierende Delikte oder um eine bestimmte Qualifikation einer Tat handelt - grundsätzlich auf jene (Taten) Tat zu beschränken, bei deren Beurteilung die Geschwornen geirrt haben. Ob Bedenken gegen die durch eine Teilaussetzung bedingte gesonderte Verhandlung und Entscheidung der unrichtig entschiedenen (Taten) Tat bestehen, ist ausschließlich vom Schwurgerichtshof zu prüfen. Dem Obersten Gerichtshof obliegt es gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO lediglich, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen, vor dem sie neu zu verhandeln und zu entscheiden ist. Er ist nicht dazu berufen, den Aussetzungsbeschluß auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen und müßte auch dann nach Paragraph 334, Absatz 2, StPO vorgehen, wenn er zur Auffassung gelangte, die Aussetzung sei zu Unrecht erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 94/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 9 Os 94/85
    Veröff: SSt 56/45
  • 13 Os 22/18m
    Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 22/18m
    Auch; nur: Der gemäß § 334 Abs 1 StPO gefasste Beschluss des Schwurgerichtshofs auf Aussetzung der Entscheidung ist unanfechtbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101247

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0090OS00094_8500000_001