Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 341Paragraph 341
Text
§ 341.Paragraph 341,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des Angeklagten (§§ 234, 269) und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung (§ 334), diesen ohne Begründung.Der Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des Angeklagten (Paragraphen 234, 269,) und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 334,), diesen ohne Begründung.
(2)Absatz 2,Anschließend belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR12030663
alte Dokumentnummer
N2197524016S