Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 340Paragraph 340
Text
11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles
§ 340.Paragraph 340,
(1)Absatz eins,Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:
„Die Geschworenen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:“
(2)Absatz 2,Der Obmann verliest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschworenen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschworenen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12036975
alte Dokumentnummer
N2199329579J