Rechtssatz RS0101292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101292
Entscheidungsdatum
14.11.1978
Rechtssatz
Zur Entscheidung über kumulierte Anträge auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zum Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil und Versäumung der Frist zur Anmeldung (Ausführung) einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist allein das Gericht zuständig, das über Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu erkennen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0101292
Dokumentnummer
JJR_19781114_OGH0002_0090OS00158_7800000_002