Gemäß § 364 Abs.1 und 2 (§ 447) StPO ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil das Gericht zuständig, das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3 Nr.15 zu § 364 StPO; 11 Os 31,32/70; Lohsing-Serini 537 f). Zu den Rechtsmitteln im Sinne dieser Gesetzesstelle zählt (vgl. KH 1017 = Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3 Nr.16Gemäß Paragraph 364, Absatz eins und 2 (Paragraph 447,) StPO ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil das Gericht zuständig, das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3 Nr.15 zu Paragraph 364, StPO; 11 Os 31,32/70; Lohsing-Serini 537 f). Zu den Rechtsmitteln im Sinne dieser Gesetzesstelle zählt vergleiche KH 1017 = Gebert-Pallin-Pfeiffer III/3 Nr.16
zu § 364 StPO; Lohsing-Serini 537 f) auch der Einspruch gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil (§ 427 Abs.1 und 3, 459 bzw. 478 StPO, über welchen, wenn es sich um ein Urteil des Gerichtshofes handelt, grundsätzlich der Gerichtshof zweiter Instanz (§ 427 Abs.3 StPO), wenn der Einspruch aber gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes gerichtet ist, dieses selbst (§ 478 Abs.2 StPO) zu entscheiden hat. Für das Gerichtshofverfahren ergibt sich aus § 427 Abs.3 StPO die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung (auch) über den Einspruch für den Fall einer durch den Einspruchswerber oder von anderer Seite ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (siehe neuerlich Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/3 Nr.13 zu § 364 StPO; ebenso 12 Os 101/72). Gemäß diesen Zuständigkeitsvorschriften des § 364zu Paragraph 364, StPO; Lohsing-Serini 537 f) auch der Einspruch gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil (Paragraph 427, Absatz eins und 3, 459 bzw. 478 StPO, über welchen, wenn es sich um ein Urteil des Gerichtshofes handelt, grundsätzlich der Gerichtshof zweiter Instanz (Paragraph 427, Absatz 3, StPO), wenn der Einspruch aber gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes gerichtet ist, dieses selbst (Paragraph 478, Absatz 2, StPO) zu entscheiden hat. Für das Gerichtshofverfahren ergibt sich aus Paragraph 427, Absatz 3, StPO die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung (auch) über den Einspruch für den Fall einer durch den Einspruchswerber oder von anderer Seite ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (siehe neuerlich Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/3 Nr.13 zu Paragraph 364, StPO; ebenso 12 Os 101/72). Gemäß diesen Zuständigkeitsvorschriften des Paragraph 364
Abs.1 und 2 StPO (in Ansehung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag) und des § 427 Abs.3 StPO (hinsichtlich zusammentreffender Einsprüche und Nichtigkeitsbeschwerden) ist auch zur Entscheidung über kumulierte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Einspruch gegen ein in Abwesenheit gefälltes Urteil und gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung (Ausführung) einer dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung allein jenes Gericht zuständig, das auch über die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu erkennen hat (12 Os 159-161/73;Absatz eins und 2 StPO (in Ansehung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag) und des Paragraph 427, Absatz 3, StPO (hinsichtlich zusammentreffender Einsprüche und Nichtigkeitsbeschwerden) ist auch zur Entscheidung über kumulierte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Einspruch gegen ein in Abwesenheit gefälltes Urteil und gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung (Ausführung) einer dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung allein jenes Gericht zuständig, das auch über die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu erkennen hat (12 Os 159-161/73;
KH 1017). Dies gilt auch für das bezirksgerichtliche Verfahren, wenn - wie vorliegend - der Wiedereinsetzungsantrag sowohl den Einspruch als auch die damit zulässigerweise verbundene (EvBl.1970/188) Berufungsanmeldung (§ 478 Abs.1 und 2 StPO) betrifft. In diesem Fall muß in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs.3 StPO nach § 364 Abs.1 und 2 StPO die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in der einen und in der anderen Richtung dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben (Lohsing-Serini 538).KH 1017). Dies gilt auch für das bezirksgerichtliche Verfahren, wenn - wie vorliegend - der Wiedereinsetzungsantrag sowohl den Einspruch als auch die damit zulässigerweise verbundene (EvBl.1970/188) Berufungsanmeldung (Paragraph 478, Absatz eins und 2 StPO) betrifft. In diesem Fall muß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, Absatz 3, StPO nach Paragraph 364, Absatz eins und 2 StPO die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in der einen und in der anderen Richtung dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben (Lohsing-Serini 538).
Deshalb wäre auch vorliegend zur Entscheidung über den kumulierten Wiedereinsetzungsantrag nicht das Bezirksgericht Linz-Land (als gemäß dem § 478 Abs.2 StPO an sich für die Einspruchsentscheidung zuständiges Gericht), sondern das Landesgericht Linz als Berufungsgericht zuständig gewesen. Der gegenteilige Vorgang (Trennung des Wiedereinsetzungsbegehrens in zwei Teile zur abgesonderten Erledigung jedes dieser Teile des Begehrens durch verschiedene Gerichte) verstieß sowohl gegen die formellen Bestimmungen der § 364 Abs.1 und 2, 427 Abs.3 (447) StPO als auch gegen die Natur der Sache. Denn ein solches Verfahren könnte dahin führen, daß auf Grund derselben zur Begründung des Restitutionsbegehrens angeführten Tatsachen zwei einander widersprechende Entscheidungen der verschiedenen mit dieser Sache befaßten Gerichte ergehen (KH 1017).Deshalb wäre auch vorliegend zur Entscheidung über den kumulierten Wiedereinsetzungsantrag nicht das Bezirksgericht Linz-Land (als gemäß dem Paragraph 478, Absatz 2, StPO an sich für die Einspruchsentscheidung zuständiges Gericht), sondern das Landesgericht Linz als Berufungsgericht zuständig gewesen. Der gegenteilige Vorgang (Trennung des Wiedereinsetzungsbegehrens in zwei Teile zur abgesonderten Erledigung jedes dieser Teile des Begehrens durch verschiedene Gerichte) verstieß sowohl gegen die formellen Bestimmungen der Paragraph 364, Absatz eins und 2, 427 Absatz 3, (447) StPO als auch gegen die Natur der Sache. Denn ein solches Verfahren könnte dahin führen, daß auf Grund derselben zur Begründung des Restitutionsbegehrens angeführten Tatsachen zwei einander widersprechende Entscheidungen der verschiedenen mit dieser Sache befaßten Gerichte ergehen (KH 1017).
Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten zum Nachteil im Sinne des § 292 StPO, weil er durch den aufgezeigten Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften seinem gesetzlichen Richter, nämlich dem Landesgericht Linz, entzogen wurde, an dessen Stelle das sachlich unzuständige Bezirksgericht Linz-Land entschieden hat (vgl. auch 9 Os 155/75).Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten zum Nachteil im Sinne des Paragraph 292, StPO, weil er durch den aufgezeigten Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften seinem gesetzlichen Richter, nämlich dem Landesgericht Linz, entzogen wurde, an dessen Stelle das sachlich unzuständige Bezirksgericht Linz-Land entschieden hat vergleiche auch 9 Os 155/75).
Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs.2 StPO erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO spruchgemäß zu erkennen.Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO spruchgemäß zu erkennen.