Rechtssatz RS0101298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101298
Geschäftszahl
10Os32/86 (10Os35/86); 14Os106/91 (14Os107/91)
Entscheidungsdatum
15.10.1991
Rechtssatz
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Erstattung von Gegenausführungen (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) ist nach § 364 StPO kein Raum, weil es sich dabei - unter Bedacht darauf, daß eine Präklusion des betreffenden Vorbringens nicht in Betracht kommt und auch dessen formelle Erledigung in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist - bloß um instruktionelle Fristen handelt, sodaß derartige Schriftsätze dem Rechtsmittelgericht selbst nach der (im Anschluß an den Fristenablauf bereits durchgeführten) Aktenvorlage zu übermitteln sind.Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Erstattung von Gegenausführungen (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO) ist nach Paragraph 364, StPO kein Raum, weil es sich dabei - unter Bedacht darauf, daß eine Präklusion des betreffenden Vorbringens nicht in Betracht kommt und auch dessen formelle Erledigung in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist - bloß um instruktionelle Fristen handelt, sodaß derartige Schriftsätze dem Rechtsmittelgericht selbst nach der (im Anschluß an den Fristenablauf bereits durchgeführten) Aktenvorlage zu übermitteln sind.
Entscheidungstexte
- 10 Os 32/86
Entscheidungstext OGH 24.03.1986 10 Os 32/86
- 14 Os 106/91
Entscheidungstext OGH 15.10.1991 14 Os 106/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verspätete Ausführung der (zureichend) angemeldeten Berufung im schöffengerichtlichen Verfahren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101298
Dokumentnummer
JJR_19860324_OGH0002_0100OS00032_8600000_002