Rechtssatz RS0101323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101323
Entscheidungsdatum
10.05.2012
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände gegen die Fragestellung an die Geschworenen an den dem Urteil zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschworenen, so wie er sich aus der bei den Akten befindlichen Aufzeichnung über die den Laienrichtern gestellten Fragen und die darauf erteilten Antworten ergibt, gebunden, nicht jedoch an deren - infolge Verstoßes gegen § 342 StPO fehlerhafte - Wiedergabe in der Urteilsausfertigung.Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände gegen die Fragestellung an die Geschworenen an den dem Urteil zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschworenen, so wie er sich aus der bei den Akten befindlichen Aufzeichnung über die den Laienrichtern gestellten Fragen und die darauf erteilten Antworten ergibt, gebunden, nicht jedoch an deren - infolge Verstoßes gegen Paragraph 342, StPO fehlerhafte - Wiedergabe in der Urteilsausfertigung.
Entscheidungstexte
- 11 Os 124/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 11 Os 124/93
- 13 Os 5/96
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 13 Os 5/96
- 13 Os 124/98
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 13 Os 124/98
nur: Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände an den dem Urteil zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschworenen, so wie er sich bei den Akten befindet, gebunden. (T1)
- 13 Os 158/03
Entscheidungstext OGH 18.02.2004 13 Os 158/03
Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände an den dem Urteil zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschworenen gebunden. (T2)
- 14 Os 40/07z
Entscheidungstext OGH 19.04.2007 14 Os 40/07z
Auch; Beisatz: Weil es in rechtlicher Hinsicht allein auf den tatsächlichen Inhalt des Wahrspruchs ankommt, haben Abweichungen von diesem im Urteilsspruch keine Nichtigkeitsbedeutung. (T3)
- 13 Os 141/11a
Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 141/11a
Vgl auch; Auch Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101323
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0110OS00124_9300000_005