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Entscheidung 13 Os 141/11a×

Entscheidung 13 Os 141/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089093 Rechtssatz 19.09.1975Strafrecht
Ist die Schuldform der Vorsätzlichkeit im Gesetzestext (hier: § 75, § 76 StGB) nicht ausdrücklich angeführt, dann kann (im Hinblick auf § 7 Abs 1 StGB) eine Erwähnung derselben ohne Verletzung der Vorschrift des § 312 Abs 1 StPO auch bei der Formulierung de …
RS0100420 Rechtssatz 25.01.1984Strafrecht
Grundlage einer Zusatzfrage oder Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakt denkbare Möglichkeit sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verf …
RS0101323 Rechtssatz 12.10.1993Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände gegen die Fragestellung an die Geschworenen an den dem Urteil zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschworenen, so wie er sich aus der bei den Akten befindlichen Aufze …
RS0115189 Rechtssatz 16.05.2001Zivilrecht
Der erkennende Senat gelangt somit zum Ergebnis, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädig …
RS0126057 Rechtssatz 13.04.2010Strafrecht
Sinngemäße Geltung des zweiten und dritten Satzes von § 270 Abs 3 StPO bedeutet nichts anderes, als dass jede von der StPO für zulässig erklärte Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt un …
RS0127941 Rechtssatz 10.04.2012Strafrecht
Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüch …
RS0127942 Rechtssatz 10.05.2012Strafrecht
Ein Gutachten ist dann (außer dem Fall der Widersprüchlichkeit) „sonst mangelhaft“ im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen d …