Rechtssatz RS0127941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127941
Entscheidungsdatum
15.07.2026
Rechtssatz
Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Demgemäß kann der Befund im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund (zB jenem eines Privatgutachters) in Frage gestellt werden.Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Demgemäß kann der Befund im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund (zB jenem eines Privatgutachters) in Frage gestellt werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 141/11a
Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 141/11a
- 13 Os 131/12g
Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 131/12g
nur: Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. (T1)
- 13 Os 22/13d
Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 22/13d
nur: Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. (T2)
- 15 Os 57/14t
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 57/14t
Vgl auch
- 11 Os 26/16g
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 26/16g
- 12 Os 100/16x
Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 100/16x
Auch
- 12 Os 22/17b
Entscheidungstext OGH 06.04.2017 12 Os 22/17b
nur: Der Befund kann im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund in Frage gestellt werden. (T3)
- 15 Os 16/20x
Entscheidungstext OGH 18.05.2020 15 Os 16/20x
Vgl
- 15 Os 51/20v
Entscheidungstext OGH 05.06.2020 15 Os 51/20v
Vgl
- 14 Os 53/21g
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 53/21g
Vgl
- 15 Os 10/22t
Entscheidungstext OGH 27.07.2022 15 Os 10/22t
Vgl
- 14 Os 37/26m
Entscheidungstext OGH 30.06.2026 14 Os 37/26m
vgl
- 15 Os 38/26s
Entscheidungstext OGH 15.07.2026 15 Os 38/26s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127941
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20120410_OGH0002_0130OS00141_11A0000_001