Rechtssatz RS0101367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101367
Entscheidungsdatum
13.11.2024
Norm
StGB §2 D
VerbotsG §3h
VerbotsG §3g
Rechtssatz
Der "Erfolg", dessen Nichtabwendung durch Unterlassen des gebotenen Tuns pönalisiert wird, liegt in der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 3 h VerbotsG erforderlichen Prämisse, daß die im Gesetz angeführten Tathandlungen zufolge ihrer qualifiziert öffentlichen Begehungsweise vielen Menschen zugänglich gemacht werden.Der "Erfolg", dessen Nichtabwendung durch Unterlassen des gebotenen Tuns pönalisiert wird, liegt in der zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 3, h VerbotsG erforderlichen Prämisse, daß die im Gesetz angeführten Tathandlungen zufolge ihrer qualifiziert öffentlichen Begehungsweise vielen Menschen zugänglich gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 4/96
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 11 Os 4/96
- 15 Os 100/24f
Entscheidungstext OGH 13.11.2024 15 Os 100/24f
vgl; Beisatz: hier: § 3g Abs 2 VerbotsG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101367
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19960521_OGH0002_0110OS00004_9600000_002