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Rechtssatz RS0101416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101416

Geschäftszahl

15Os12/89

Entscheidungsdatum

14.02.1989

Rechtssatz

Kraft der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 410, StPO kommt die Kompetenz zur Prüfung, ob überhaupt ein Milderungsgrund nachträglich hervorgekommen ist, dem Gerichtshof erster Instanz zu. Dieser hat nur dann, wenn er zur Überzeugung gelangt, daß ein solcher Umstand eingetreten sei, eine Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz vorzunehmen. Gleiches gilt für den Gerichtshof zweiter Instanz im Fall einer vom Obersten Gerichtshof bemessenen Strafe. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Antragstellung (hier schon durch den Gerichtshof erster Instanz) ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen (und darum ebenso unzulässig wie gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 12/89
    Entscheidungstext OGH 14.02.1989 15 Os 12/89
    Veröff: SSt 60/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101416

Dokumentnummer

JJR_19890214_OGH0002_0150OS00012_8900000_001