Gründe:
Herbert L*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. März 1983, GZ 23 Vr 803/81-68, wegen der Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 StGB und des schweren Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12, 127 (Abs. 1), 128 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren verurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies mit seinem Beschluß vom 16. April 1985, GZ 10 Os 178/84-11, die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück und gab mit dem Urteil vom 25. Juni 1985, GZ 10 Os 178/84-19 (das auch einen weiteren Ausspruch enthielt), der Berufung des Angeklagten teilweise Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herab. In der Folge wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.Jänner 1986, GZ 10 Ns 27/85-5, einem Antrag des Erstgerichtes auf Strafmilderung gemäß § 410 StPO dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabgesetzt wurde.Herbert L*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. März 1983, GZ 23 römisch fünf r 803/81-68, wegen der Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StGB und des schweren Diebstahls als Beteiligter nach Paragraphen 12, 127, (Absatz eins,), 128 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren verurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies mit seinem Beschluß vom 16. April 1985, GZ 10 Os 178/84-11, die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück und gab mit dem Urteil vom 25. Juni 1985, GZ 10 Os 178/84-19 (das auch einen weiteren Ausspruch enthielt), der Berufung des Angeklagten teilweise Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herab. In der Folge wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.Jänner 1986, GZ 10 Ns 27/85-5, einem Antrag des Erstgerichtes auf Strafmilderung gemäß Paragraph 410, StPO dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabgesetzt wurde.
Eine Anregung des Verurteilten vom 3.November 1988 um (weitere) Antragstellung gemäß § 410 Abs. 1 StPO wurde mit dem Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 8.November 1988, GZ 23 Vr 803/81-130, mit der Begründung abgelehnt, daß sich eine erst in Aussicht gestellte (und als solche nicht erzwingbare) Hinterlegung eines Betrages von 500.000 S bei einem österreichischen Notar nicht als (weitere) Schadensgutmachung darstelle und daher keinen Milderungsgrund bilde. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde vom Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 21. Dezember 1988, AZ 8 Bs 384/88 (= GZ 23 Vr 803/81-135 des Landesgerichtes Linz), unter Hinweis auf § 410 Abs. 2 StPO zurückgewiesen, wobei zudem unter dem Ausspruch, daß für aufsichtsbehördliche Maßnahmen kein Anlaß bestehe, die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Landesgerichtes Linz bestätigt wurde. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz erhobene Beschwerde war nach der - schriftlich erfolgten - Anhörung des Generalprokurators als unzulässig zurückzuweisen.Eine Anregung des Verurteilten vom 3.November 1988 um (weitere) Antragstellung gemäß Paragraph 410, Absatz eins, StPO wurde mit dem Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 8.November 1988, GZ 23 römisch fünf r 803/81-130, mit der Begründung abgelehnt, daß sich eine erst in Aussicht gestellte (und als solche nicht erzwingbare) Hinterlegung eines Betrages von 500.000 S bei einem österreichischen Notar nicht als (weitere) Schadensgutmachung darstelle und daher keinen Milderungsgrund bilde. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde vom Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 21. Dezember 1988, AZ 8 Bs 384/88 (= GZ 23 römisch fünf r 803/81-135 des Landesgerichtes Linz), unter Hinweis auf Paragraph 410, Absatz 2, StPO zurückgewiesen, wobei zudem unter dem Ausspruch, daß für aufsichtsbehördliche Maßnahmen kein Anlaß bestehe, die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Landesgerichtes Linz bestätigt wurde. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz erhobene Beschwerde war nach der - schriftlich erfolgten - Anhörung des Generalprokurators als unzulässig zurückzuweisen.