Rechtssatz RS0101435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101435
Geschäftszahl
12Os16/94 (12Os17/94); 11Os126/98 (11Os127/98)
Entscheidungsdatum
03.11.1998
Rechtssatz
Ein in einem ausgeschiedenen Verfahren ergangener Freispruch begründet einen Kostenersatzanspruch nach § 393 a Abs 1 StPO nur dann, wenn auch die übrige Anklage durch Freispruch erledigt ist.Ein in einem ausgeschiedenen Verfahren ergangener Freispruch begründet einen Kostenersatzanspruch nach Paragraph 393, a Absatz eins, StPO nur dann, wenn auch die übrige Anklage durch Freispruch erledigt ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 16/94
Entscheidungstext OGH 10.03.1994 12 Os 16/94
- 11 Os 126/98
Entscheidungstext OGH 03.11.1998 11 Os 126/98
Auch; Beisatz: In einem nach § 57 StPO getrennt geführten Verfahren steht dem ehemaligen Beschuldigten nach Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO (hier aus dem Grund des § 34 Abs 2 StPO) nur dann ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 393a StPO zu, wenn das konnexe Verfahren nicht mit einem Schuldspruch geendet hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101435
Dokumentnummer
JJR_19940310_OGH0002_0120OS00016_9400000_002