Gründe:
Am 18. Oktober 1996 brachte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Telfs einen Bestrafungsantrag gegen Ersoy A***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB ein (ON 2 in 3 U 1036/96v). In dieses Verfahren wurde eine weitere Anzeige einbezogen, die Grundlage des am 3. April 1997 erhobenen Bestrafungsantrages wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB bildete (ON 1 und 2 in ON 19).Am 18. Oktober 1996 brachte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Telfs einen Bestrafungsantrag gegen Ersoy A***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB ein (ON 2 in 3 U 1036/96v). In dieses Verfahren wurde eine weitere Anzeige einbezogen, die Grundlage des am 3. April 1997 erhobenen Bestrafungsantrages wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB bildete (ON 1 und 2 in ON 19).
Gegen Ersoy A***** war darüberhinaus seit 16. Jänner 1997 zu 29 E Vr 127/97 des Landesgerichtes Innsbruck ein Verfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB anhängig (ON 1 dieses Aktes).Gegen Ersoy A***** war darüberhinaus seit 16. Jänner 1997 zu 29 E römisch fünf r 127/97 des Landesgerichtes Innsbruck ein Verfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anhängig (ON 1 dieses Aktes).
Am 14. März 1997 übersandte das Bezirksgericht Telfs den Akt 3 U 1036/96v dem Landesgericht Innsbruck zur Einbeziehung in das Verfahren 29 E Vr 127/97 gemäß § 56 StPO (S 2). Das Landesgericht Innsbruck verfügte am 21. März 1997 die Rückabtretung an das Bezirksgericht Telfs mit der Mitteilung, daß zur Vermeidung von Verzögerungen von einer Einbeziehung des bezirksgerichtlichen Aktes in das Gerichtshofverfahren Abstand genommen wurde (S 3 des U-Aktes).Am 14. März 1997 übersandte das Bezirksgericht Telfs den Akt 3 U 1036/96v dem Landesgericht Innsbruck zur Einbeziehung in das Verfahren 29 E römisch fünf r 127/97 gemäß Paragraph 56, StPO (S 2). Das Landesgericht Innsbruck verfügte am 21. März 1997 die Rückabtretung an das Bezirksgericht Telfs mit der Mitteilung, daß zur Vermeidung von Verzögerungen von einer Einbeziehung des bezirksgerichtlichen Aktes in das Gerichtshofverfahren Abstand genommen wurde (S 3 des U-Aktes).
Im Verfahren 29 E Vr 127/97 des Landesgerichtes Innsbruck wurde Ersoy A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB am 24. November 1997 rechtskräftig verurteilt (ON 29 des Vr-Aktes).Im Verfahren 29 E römisch fünf r 127/97 des Landesgerichtes Innsbruck wurde Ersoy A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB am 24. November 1997 rechtskräftig verurteilt (ON 29 des Vr-Aktes).
Im Hinblick auf dieses Urteil gab der öffentliche Ankläger im Verfahren 3 U 1036/96v des Bezirksgerichtes Telfs das "Erklären nach § 227 Abs 1 StPO hinsichtlich aller Fakten" ab, worauf das Bezirksgericht Telfs mit Beschluß vom 17. Dezember 1997 das Verfahren gemäß § 227 Abs 1 StPO einstellte (S 3e). Im Anschluß daran beantragte Ersoy A*****, ihm in diesem bezirksgerichtlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zuzuerkennen und seine Barauslagen zu ersetzen (ON 42).Im Hinblick auf dieses Urteil gab der öffentliche Ankläger im Verfahren 3 U 1036/96v des Bezirksgerichtes Telfs das "Erklären nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO hinsichtlich aller Fakten" ab, worauf das Bezirksgericht Telfs mit Beschluß vom 17. Dezember 1997 das Verfahren gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO einstellte (S 3e). Im Anschluß daran beantragte Ersoy A*****, ihm in diesem bezirksgerichtlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zuzuerkennen und seine Barauslagen zu ersetzen (ON 42).
Mit Beschluß vom 3. Februar 1998 (ON 44) gewährte das Bezirksgericht Telfs dem Genannten einen Pauschalbeitrag von 3.500 S zu den Kosten des Verteidigers sowie einen Barauslagenersatz von 1.356 S; ein Mehrbegehren wurde abgewiesen. In der Begründung führte das Erstgericht aus, daß ein auf § 34 Abs 2 StPO gestützter Rücktritt von der Verfolgung keinen nach der Einbringung des Antrags auf Bestrafung eingetretenen Grund darstelle, aus dem die Strafbarkeit der Tat entfalle; ein Ausschlußtatbestand im Sinne des § 393a Abs 3 StPO liege daher nicht vor.Mit Beschluß vom 3. Februar 1998 (ON 44) gewährte das Bezirksgericht Telfs dem Genannten einen Pauschalbeitrag von 3.500 S zu den Kosten des Verteidigers sowie einen Barauslagenersatz von 1.356 S; ein Mehrbegehren wurde abgewiesen. In der Begründung führte das Erstgericht aus, daß ein auf Paragraph 34, Absatz 2, StPO gestützter Rücktritt von der Verfolgung keinen nach der Einbringung des Antrags auf Bestrafung eingetretenen Grund darstelle, aus dem die Strafbarkeit der Tat entfalle; ein Ausschlußtatbestand im Sinne des Paragraph 393 a, Absatz 3, StPO liege daher nicht vor.
Der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck dagegen erhobenen Beschwerde (ON 45) gab das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 2. Juni 1998, AZ II Bl 96/98 (GZ 3 U 1036/96v-48 des Bezirksgerichtes Telfs), mit der Begründung nicht Folge, daß einerseits die bezirks- und landesgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt verbunden gewesen seien, sodaß das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. November 1997 nicht als Teilschuldspruch angesehen werden könne, der einen Ersatzanspruch nach § 393a StPO ausschließe. Andererseits falle die Erklärung des öffentlichen Anklägers nach § 227 Abs 1 StPO nicht unter die taxativ aufgezählten Ausschlußgründe des § 393a Abs 3 StPO, sodaß das Bezirksgericht Telfs zu Recht einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung und einen Barauslagenersatz bestimmt habe.Der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck dagegen erhobenen Beschwerde (ON 45) gab das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 2. Juni 1998, AZ römisch zwei Bl 96/98 (GZ 3 U 1036/96v-48 des Bezirksgerichtes Telfs), mit der Begründung nicht Folge, daß einerseits die bezirks- und landesgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt verbunden gewesen seien, sodaß das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. November 1997 nicht als Teilschuldspruch angesehen werden könne, der einen Ersatzanspruch nach Paragraph 393 a, StPO ausschließe. Andererseits falle die Erklärung des öffentlichen Anklägers nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO nicht unter die taxativ aufgezählten Ausschlußgründe des Paragraph 393 a, Absatz 3, StPO, sodaß das Bezirksgericht Telfs zu Recht einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung und einen Barauslagenersatz bestimmt habe.
Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Telfs vom 3. Februar 1998, GZ 3 U 1036/96v-44, und des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juni 1998, AZ II Bl 96/98, verletzen - wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des § 393a StPO:Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Telfs vom 3. Februar 1998, GZ 3 U 1036/96v-44, und des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juni 1998, AZ römisch zwei Bl 96/98, verletzen - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 393 a, StPO: