Rechtssatz RS0111320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111320
Geschäftszahl
11Os126/98 (11Os127/98)
Entscheidungsdatum
03.11.1998
Rechtssatz
In einem nach § 57 StPO getrennt geführten Verfahren steht dem ehemaligen Beschuldigten nach Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO (hier aus dem Grund des § 34 Abs 2 StPO) nur dann ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 393a StPO zu, wenn das konnexe Verfahren nicht mit einem Schuldspruch geendet hat.In einem nach Paragraph 57, StPO getrennt geführten Verfahren steht dem ehemaligen Beschuldigten nach Einstellung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO (hier aus dem Grund des Paragraph 34, Absatz 2, StPO) nur dann ein Anspruch auf Kostenersatz nach Paragraph 393 a, StPO zu, wenn das konnexe Verfahren nicht mit einem Schuldspruch geendet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111320
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19981103_OGH0002_0110OS00126_9800000_001