Rechtssatz RS0101439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101439
Entscheidungsdatum
11.11.2020
Rechtssatz
Zum Begriff der vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen: Auch zunächst vom Verteidiger vorgeschossene Barauslagen (hier: für Aktenabschriften) gelten als vom Angeklagten im Rahmen seiner Verteidigung bestritten, wenn sie den Angeklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise belasten und er an sich der hiefür Zahlungspflichtige ist. Hingegen bilden alle jene baren Auslagen (Spesen) des Verteidigers (hier: Fahrtkosten), die nach den AHR gesondert oder durch Inanspruchnahme des einfachen oder doppelten Einheitssatzes (§ 23 RATG) in die Kostennote einzusetzen sind, einen Teil des Honoraranspruches des Verteidigers und können daher nur im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten werden.Zum Begriff der vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen: Auch zunächst vom Verteidiger vorgeschossene Barauslagen (hier: für Aktenabschriften) gelten als vom Angeklagten im Rahmen seiner Verteidigung bestritten, wenn sie den Angeklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise belasten und er an sich der hiefür Zahlungspflichtige ist. Hingegen bilden alle jene baren Auslagen (Spesen) des Verteidigers (hier: Fahrtkosten), die nach den AHR gesondert oder durch Inanspruchnahme des einfachen oder doppelten Einheitssatzes (Paragraph 23, RATG) in die Kostennote einzusetzen sind, einen Teil des Honoraranspruches des Verteidigers und können daher nur im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 191/84
Entscheidungstext OGH 19.02.1985 11 Os 191/84
Veröff: SSt 56/14 = EvBl 1985/178 S 761 = RZ 1985/81 S 229
- 9 Os 99/86
Entscheidungstext OGH 17.09.1986 9 Os 99/86
Veröff: EvBl 1987/73 S 285 = RZ 1987/29 S 118
- 14 Os 91/20v
Entscheidungstext OGH 11.11.2020 14 Os 91/20v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101439
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19850219_OGH0002_0110OS00191_8400000_001