Die Beschwerdeentscheidung steht, soweit sie den Barauslagenersatz betrifft, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Zwar unterscheidet das Oberlandesgericht Wien bei Festsetzung des Beitrages, welcher gemäß § 393 a StPO vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen (außer im Falle eines Privat- oder Subsidiaranklageverfahrens) an den Freigesprochenen zu leisten ist, zu Recht zwischen nötig gewesenen, vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen, die im vollen Ausmaß - nicht bloß durch Leistung eines Beitrags - zu ersetzen sind, und Kosten des Verteidigers, zu denen - außer im Fall des § 41 Abs. 2 StPO - nur ein Pauschalbeitrag zu erbringen ist. Aus dieser Unterscheidung hat das Oberlandesgericht Wien jedoch in Ansehung des Baraufwands für Aktenablichtungen keine Konsequenz gezogen; anderseits ist es durch den Zuspruch von Reisekosten über den Umfang des strafprozessualen Kostenbegriffes hinausgegangen:Zwar unterscheidet das Oberlandesgericht Wien bei Festsetzung des Beitrages, welcher gemäß Paragraph 393, a StPO vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen (außer im Falle eines Privat- oder Subsidiaranklageverfahrens) an den Freigesprochenen zu leisten ist, zu Recht zwischen nötig gewesenen, vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen, die im vollen Ausmaß - nicht bloß durch Leistung eines Beitrags - zu ersetzen sind, und Kosten des Verteidigers, zu denen - außer im Fall des Paragraph 41, Absatz 2, StPO - nur ein Pauschalbeitrag zu erbringen ist. Aus dieser Unterscheidung hat das Oberlandesgericht Wien jedoch in Ansehung des Baraufwands für Aktenablichtungen keine Konsequenz gezogen; anderseits ist es durch den Zuspruch von Reisekosten über den Umfang des strafprozessualen Kostenbegriffes hinausgegangen:
Das mit der Einführung der Beitragspflicht des Bundes (§ 393 a StPO) durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, BGBl. 168, verfolgte Ziel war (laut EBRV 1084 Blg.NR 15. GP, 27 f) die Beseitigung jener Unbilligkeit, die im grundsätzlichen Ausschluß des Ersatzes jener Kosten erblickt wurde, welche dem von der Anklage Freigesprochenen dadurch erwachsen sind, daß er sich eines Verteidigers bedient hat. Von Kosten anderer Art ist in den Gesetzesmaterialien (vgl. auch AB 1422 Blg. NR 15. GP) nicht die Rede. Folgerichtig ist nach § 393 a Abs. 1 StPO seitens des Bundes zu den "Kosten der Verteidigung" beizutragen, unter welchem Begriff auch an anderer Stelle (§ 393 StPO) die mit der Vertretung durch einen Verteidiger verbundenen Kosten verstanden werden; dem entspricht die systematische Einordnung der neuen Bestimmung unter jene Vorschriften des XXII. Hauptstückes (§§ 393 bis 395 StPO), welche ausschließlich Vertretungskosten betreffen. Mag auch der Gesetzgeber über seine ausdrücklich erklärte Intention letztlich hinausgegangen sein, indem er den Ersatz der Barauslagen ohne Einschränkung auf Spesen, welche nur infolge Beiziehung eines Verteidigers erwachsen sind, in die Beitragspflicht des Bundes einbezogen hat, so wurde dadurch jedenfalls die den Gesamtumfang des Begriffes der Verfahrenskosten umschreibende taxative Aufzählung des § 381 Abs. 1 StPO (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 1 zu § 381; ferner 12 Os 14/86) nicht erweitert. Die im zweiten Satz des § 393 a Abs. 1 StPO getroffene Unterscheidung zwischen Kosten des (nicht gemäß § 41 Abs. 2 StPO beigegebenen) Verteidigers und nötig gewesenen, vom Angeklagten wirklich bestrittenen Barauslagen dient - über den bereits erwähnten Zweck, dem Freigesprochenen wenigstens den ungeschmälerten (nicht bloß in einem pauschalierten Beitrag bestehenden) Ersatz der Barauslagen zu sichern, hinaus - lediglich der Klarstellung, daß solche baren Auslagen auch jenen Freigesprochenen zu ersetzen sind, welche in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten waren. Solcherart wird in Ansehung des Barauslagenersatzes die sachlich gebotene Gleichstellung der (vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes) nicht rechtsfreundlich vertreten gewesenen Freigesprochenen mit jenen, für die ein Verteidiger eingeschritten ist, erzielt. Barauslagen, die den Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von der Tätigkeit eines Wahlverteidigers oder Verteidigers nach § 41 Abs. 3 StPO treffen, wie etwa Spesen für Aktenabschriften oder -ablichtungen (EvBl. 1985/178 = RZ 1985/81 = ÖJZ-LSK 1985/75 zu § 393 a Abs. 1 StPO), sind sohin unter den Voraussetzungen des § 393 a StPO sowohl dem durch einen Verteidiger vertretenen als auch dem nicht rechtsfreundlich vertreten gewesenen Angeklagten im vollen Umfang (nicht pauschaliert) zu ersetzen. Hingegen ist mangels einer Erweiterung des strafprozessualen Kostenbegriffes durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1983 der mit dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten vor Gericht verbundene Aufwand weiterhin (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 10 zu § 390; Kodek-Germ StPO 3 Anm. 2 zu § 390 StPO) nicht Gegenstand einer Regelung im XXII. Hauptstück der Strafprozeßordnung, sodaß dessen Ersatz nach § 393 a StPO nicht in Betracht kommt (aA - allerdings ohne Begründung - Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts 2 , Rz. 1017).Das mit der Einführung der Beitragspflicht des Bundes (Paragraph 393, a StPO) durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, BGBl. 168, verfolgte Ziel war (laut EBRV 1084 Blg.NR 15. GP, 27 f) die Beseitigung jener Unbilligkeit, die im grundsätzlichen Ausschluß des Ersatzes jener Kosten erblickt wurde, welche dem von der Anklage Freigesprochenen dadurch erwachsen sind, daß er sich eines Verteidigers bedient hat. Von Kosten anderer Art ist in den Gesetzesmaterialien vergleiche auch Ausschussbericht 1422 Blg. NR 15. Gesetzgebungsperiode nicht die Rede. Folgerichtig ist nach Paragraph 393, a Absatz eins, StPO seitens des Bundes zu den "Kosten der Verteidigung" beizutragen, unter welchem Begriff auch an anderer Stelle (Paragraph 393, StPO) die mit der Vertretung durch einen Verteidiger verbundenen Kosten verstanden werden; dem entspricht die systematische Einordnung der neuen Bestimmung unter jene Vorschriften des römisch 22 . Hauptstückes (Paragraphen 393 bis 395 StPO), welche ausschließlich Vertretungskosten betreffen. Mag auch der Gesetzgeber über seine ausdrücklich erklärte Intention letztlich hinausgegangen sein, indem er den Ersatz der Barauslagen ohne Einschränkung auf Spesen, welche nur infolge Beiziehung eines Verteidigers erwachsen sind, in die Beitragspflicht des Bundes einbezogen hat, so wurde dadurch jedenfalls die den Gesamtumfang des Begriffes der Verfahrenskosten umschreibende taxative Aufzählung des Paragraph 381, Absatz eins, StPO vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 1 zu Paragraph 381,; ferner 12 Os 14/86) nicht erweitert. Die im zweiten Satz des Paragraph 393, a Absatz eins, StPO getroffene Unterscheidung zwischen Kosten des (nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen) Verteidigers und nötig gewesenen, vom Angeklagten wirklich bestrittenen Barauslagen dient - über den bereits erwähnten Zweck, dem Freigesprochenen wenigstens den ungeschmälerten (nicht bloß in einem pauschalierten Beitrag bestehenden) Ersatz der Barauslagen zu sichern, hinaus - lediglich der Klarstellung, daß solche baren Auslagen auch jenen Freigesprochenen zu ersetzen sind, welche in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten waren. Solcherart wird in Ansehung des Barauslagenersatzes die sachlich gebotene Gleichstellung der (vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes) nicht rechtsfreundlich vertreten gewesenen Freigesprochenen mit jenen, für die ein Verteidiger eingeschritten ist, erzielt. Barauslagen, die den Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von der Tätigkeit eines Wahlverteidigers oder Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO treffen, wie etwa Spesen für Aktenabschriften oder -ablichtungen (EvBl. 1985/178 = RZ 1985/81 = ÖJZ-LSK 1985/75 zu Paragraph 393, a Absatz eins, StPO), sind sohin unter den Voraussetzungen des Paragraph 393, a StPO sowohl dem durch einen Verteidiger vertretenen als auch dem nicht rechtsfreundlich vertreten gewesenen Angeklagten im vollen Umfang (nicht pauschaliert) zu ersetzen. Hingegen ist mangels einer Erweiterung des strafprozessualen Kostenbegriffes durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1983 der mit dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten vor Gericht verbundene Aufwand weiterhin vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 10 zu Paragraph 390,; Kodek-Germ StPO 3 Anmerkung 2 zu Paragraph 390, StPO) nicht Gegenstand einer Regelung im römisch 22 . Hauptstück der Strafprozeßordnung, sodaß dessen Ersatz nach Paragraph 393, a StPO nicht in Betracht kommt (aA - allerdings ohne Begründung - Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts 2 , Rz. 1017).
Demnach verletzt die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, wie die Generalprokuratur zutreffend geltend macht, einerseits im Zuspruch eines Reisekostenersatzes in Höhe von 3.474 S und anderseits in der Ablehnung des Aufwandersatzes für Aktenablichtungen im Betrage von 170,50 S das Gesetz in der Bestimmung des § 393 a Abs. 1 StPO. Da der wirtschaftliche Vorteil des Angeklagten aus ersterem, zu seinen Gunsten unterlaufenen Verstoß die letzterwähnte geringfügige Benachteiligung mehr als aufwiegt, kann es insgesamt mit der Feststellung beider Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben.Demnach verletzt die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, wie die Generalprokuratur zutreffend geltend macht, einerseits im Zuspruch eines Reisekostenersatzes in Höhe von 3.474 S und anderseits in der Ablehnung des Aufwandersatzes für Aktenablichtungen im Betrage von 170,50 S das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 393, a Absatz eins, StPO. Da der wirtschaftliche Vorteil des Angeklagten aus ersterem, zu seinen Gunsten unterlaufenen Verstoß die letzterwähnte geringfügige Benachteiligung mehr als aufwiegt, kann es insgesamt mit der Feststellung beider Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben.