Rechtssatz RS0101492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101492
Geschäftszahl
15Os100/92 (15Os103/92); 14Os28/05g
Entscheidungsdatum
07.06.2005
Rechtssatz
Eine Verbindung der "Beschwerde über den Kostenpunkt mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" kommt nur in dem Fall in Betracht, daß das Urteil eine Kostenausscheidung nach § 389 Abs 2 StPO ausspricht; sonst kann erst gegen den nach Rechtskraft des Urteils gesondert gefaßten Beschluß über die Kostenbestimmung Beschwerde erhoben werden.Eine Verbindung der "Beschwerde über den Kostenpunkt mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" kommt nur in dem Fall in Betracht, daß das Urteil eine Kostenausscheidung nach Paragraph 389, Absatz 2, StPO ausspricht; sonst kann erst gegen den nach Rechtskraft des Urteils gesondert gefaßten Beschluß über die Kostenbestimmung Beschwerde erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101492
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0150OS00100_9200000_002