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Rechtssatz RS0101578

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101578

Geschäftszahl

15Os111/89 (15Os112/89); 14Os1/90 (14Os2/90); 13Os75/90; 11Os67/90

Entscheidungsdatum

08.08.1990

Rechtssatz

Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,, Fall 2, StPO wird nur durch die rechtsirrige Heranziehung von festgestellten, für die Strafzumessungsschuld aber rechtlich irrelevanten Umständen oder umgekehrt durch das rechtsfehlerhafte Unterbleiben der nach dem Gesetz vorgesehenen Verwertung festgestellter Tatsachen - mit anderen Worten: durch die rechtlich verfehlte Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines festgestellten Sachverhalts - als Strafzumessungsgründe, nicht aber durch die Feststellung oder Nichtfeststellung des Strafzumessungs-Sachverhalts als solchen oder bloß durch die rechtsirrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 23 StGB) maßgebenden Umstands als besonderer Strafzumessungsgrund verwirklicht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 111/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 111/89
  • 14 Os 1/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 14 Os 1/90
    Vgl auch
  • 13 Os 75/90
    Entscheidungstext OGH 03.07.1990 13 Os 75/90
    Vgl auch
  • 11 Os 67/90
    Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Os 67/90
    Vgl auch; nur: Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 13, Fall 2, StPO wird nur durch die rechtsirrige Heranziehung von festgestellten, für die Strafzumessungsschuld aber rechtlich irrelevanten Umständen oder umgekehrt durch das rechtsfehlerhafte Unterbleiben der nach dem Gesetz vorgesehenen Verwertung festgestellter Tatsachen - mit anderen Worten: durch die rechtlich verfehlte Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines festgestellten Sachverhalts - als Strafzumessungsgründe, nicht aber durch die Feststellung oder Nichtfeststellung des Strafzumessungs-Sachverhalts als solchen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101578

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0150OS00111_8900000_005