Nur diese Strafzumessung bekämpfen die beiden (geständigen) Angeklagten sowohl mit einer auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung. Der Angeklagte T*** findet, daß das Geschwornengericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe (Z 13 dritter Fall); der Angeklagte GUßM*** meint, der Gerichtshof habe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (Z 13 zweiter Fall). Beide beschränken ihre Ausführungen aber darauf, dem Gericht vorzuwerfen, es habe die angeführten Strafzumessungstatsachen unzureichend gewürdigt und für die Strafzumessung wesentliche Umstände nicht festgestellt. Mit diesen Ausführungen wird allerdings der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung im Sinn des zweiten Falles der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO kann nämlich nach nunmehr schon gefestigter Rechtsprechung nur in der rechtsirrigen Heranziehung festgestellter, für die Strafzumessungsschuld jedoch rechtlich irrelevanter Umstände oder im rechtsfehlerhaften Unterbleiben der nach dem Gesetz gebotenen Verwertung festgestellter Tatsachen bestehen; nicht hingegen kann die Feststellung oder Nichtfeststellung des Strafzumessungssachverhaltes an sich mit Erfolg als nichtig gerügt werden (EvBl 1988/115; 1989/53, 63; RiZ 1989/19, 65, 15 Os 111,112/89 uva). Bei der Beurteilung der Nichtigkeit nach dem dritten Fall der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO kommt es hinwieder nicht auf das Ergebnis der Strafbemessung, also auf die verhängte Sanktion als solche an, sondern vielmehr auf die Unvereinbarkeit der dabei herangezogenen Kriterien mit den nach dem Gesetz in concreto anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften, die sich in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern müßte (EvBl 1988/116, RiZ 1989/65, JBl 1989, 328 uva).Nur diese Strafzumessung bekämpfen die beiden (geständigen) Angeklagten sowohl mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung. Der Angeklagte T*** findet, daß das Geschwornengericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe (Ziffer 13, dritter Fall); der Angeklagte GUßM*** meint, der Gerichtshof habe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (Ziffer 13, zweiter Fall). Beide beschränken ihre Ausführungen aber darauf, dem Gericht vorzuwerfen, es habe die angeführten Strafzumessungstatsachen unzureichend gewürdigt und für die Strafzumessung wesentliche Umstände nicht festgestellt. Mit diesen Ausführungen wird allerdings der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung im Sinn des zweiten Falles der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO kann nämlich nach nunmehr schon gefestigter Rechtsprechung nur in der rechtsirrigen Heranziehung festgestellter, für die Strafzumessungsschuld jedoch rechtlich irrelevanter Umstände oder im rechtsfehlerhaften Unterbleiben der nach dem Gesetz gebotenen Verwertung festgestellter Tatsachen bestehen; nicht hingegen kann die Feststellung oder Nichtfeststellung des Strafzumessungssachverhaltes an sich mit Erfolg als nichtig gerügt werden (EvBl 1988/115; 1989/53, 63; RiZ 1989/19, 65, 15 Os 111,112/89 uva). Bei der Beurteilung der Nichtigkeit nach dem dritten Fall der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO kommt es hinwieder nicht auf das Ergebnis der Strafbemessung, also auf die verhängte Sanktion als solche an, sondern vielmehr auf die Unvereinbarkeit der dabei herangezogenen Kriterien mit den nach dem Gesetz in concreto anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften, die sich in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern müßte (EvBl 1988/116, RiZ 1989/65, JBl 1989, 328 uva).
Die Beschwerden vermögen keinen Rechtsfehler der dargestellten Form aufzuzeigen, wenn sie die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 Abs 1 Z 3 StGB deshalb fordern, weil ihrer Meinung nach hier die Milderungsumstände doch noch überwiegen: Dem Geschwornengericht ist nämlich weder ein Ermessensmißbrauch noch eine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorzuwerfen, wenn es die zahlenmäßig überwiegenden Milderungsumstände insgesamt als nicht so gewichtig bewertete, daß man von einem inhaltlichen Überwiegen der auch nach den Kriterien des § 32 StGB zu beurteilenden Erschwerungsumstände sprechen müßte. Daraus zeigt sich, daß alle Beschwerdeeinwände letztlich nur auf eine andere Gewichtung bzw eine Ergänzung der Strafzumessungstatsachen abzielen, somit auf eine im Ermessensspielraum der Gerichte liegende Entscheidung, die nur auf Grund der erhobenen Berufungen zu treffen ist.Die Beschwerden vermögen keinen Rechtsfehler der dargestellten Form aufzuzeigen, wenn sie die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB deshalb fordern, weil ihrer Meinung nach hier die Milderungsumstände doch noch überwiegen: Dem Geschwornengericht ist nämlich weder ein Ermessensmißbrauch noch eine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorzuwerfen, wenn es die zahlenmäßig überwiegenden Milderungsumstände insgesamt als nicht so gewichtig bewertete, daß man von einem inhaltlichen Überwiegen der auch nach den Kriterien des Paragraph 32, StGB zu beurteilenden Erschwerungsumstände sprechen müßte. Daraus zeigt sich, daß alle Beschwerdeeinwände letztlich nur auf eine andere Gewichtung bzw eine Ergänzung der Strafzumessungstatsachen abzielen, somit auf eine im Ermessensspielraum der Gerichte liegende Entscheidung, die nur auf Grund der erhobenen Berufungen zu treffen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß den §§ 344, 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Dies führt dazu, daß über die Berufungen der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§§ 344, 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß den Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Dies führt dazu, daß über die Berufungen der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraphen 344, 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.