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Rechtssatz RS0101582

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101582

Geschäftszahl

15Os111/89 (15Os112/89); 11Os67/90; 13Os133/92

Entscheidungsdatum

08.01.1993

Rechtssatz

Bei einer Nichtigkeit der Strafbemessung im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,, Fall 3, StPO kommt es nicht darauf an, ob deren Ergebnis, also die verhängte Sanktion als solche, unvertretbar ist, sondern vielmehr auf die Unvereinbarkeit der dabei herangezogenen Kriterien mit den nach dem Gesetz in concreto anzuwenden Strafbemessungsvorschriften, die sich in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußert (EvBl 1988/116, RZ 1989/65 ua). Davon aber kann bei einem (nur mit Berufung bekämpfbaren) Abwägen der Strafzumessungsgründe ohne Rücksicht auf deren Zahl selbst, dann wenn es trotz des Vorliegens mildernder Umstände zur gesetzlichen Höchststrafe (oder trotz des Vorliegens von Erschwerungsgründen zur gesetzlichen Mindeststrafe) führt, keinesfalls die Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 111/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 111/89
  • 11 Os 67/90
    Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Os 67/90
    nur: Bei einer Nichtigkeit der Strafbemessung im Sinne des § 345 Abs 1 Z 13, Fall 3, StPO kommt es nicht darauf an, ob deren Ergebnis, also die verhängte Sanktion als solche, unvertretbar ist, sondern vielmehr auf die Unvereinbarkeit der dabei herangezogenen Kriterien mit den nach dem Gesetz in concreto anzuwenden Strafbemessungsvorschriften, die sich in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußert (EvBl 1988/116, RZ 1989/65 ua). (T1)
  • 13 Os 133/92
    Entscheidungstext OGH 08.01.1993 13 Os 133/92
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101582

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0150OS00111_8900000_006