Rechtssatz RS0101741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101741
Geschäftszahl
9Os62/72; 12Os30/08s; 11Os41/11f; 15Os40/13s; 15Os37/23i (15Os38/23m); 14Os95/24p (14Os96/24k)
Entscheidungsdatum
05.11.2024
Rechtssatz
Von der Bestimmung des § 470 Z 3 StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt.Von der Bestimmung des Paragraph 470, Ziffer 3, StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 62/72
Entscheidungstext OGH 06.07.1972 9 Os 62/72
- 12 Os 30/08s
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 30/08s
Vgl; Beisatz: Die dem Berufungsgericht nach § 470 Z 3 StPO zukommende gebundene Ermessensentscheidung zielt darauf, das Urteil (also zumindest einen Teil des Schuldspruchs samt Strafausspruch) schon vor einer öffentlichen Verhandlung über eine zulässig erhobene (und daher nicht schon nach § 470 Z 1 StPO zurückgewiesene) Berufung aufzuheben. (T1); Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. (T2)
- 11 Os 41/11f
Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 41/11f
Vgl; Beisatz: Tritt das Berufungsgericht in das Beweisverfahren ein, kommt ein Vorgehen nach § 470 Z 3 StPO nicht mehr in Betracht. (T3)
- 15 Os 40/13s
Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 40/13s
Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen Verjährung der Strafbarkeit annimmt, hat es aufgrund materieller Nichtigkeit in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen, nicht aber die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen. (T4)
- 15 Os 37/23i
Entscheidungstext OGH 29.06.2023 15 Os 37/23i
vgl
- 14 Os 95/24p
Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 95/24p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101741
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19720706_OGH0002_0090OS00062_7200000_001