Rechtssatz RS0101766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101766
Entscheidungsdatum
28.09.2010
Rechtssatz
Hat das Erstgericht rechtlich erhebliche Feststellungen (zur subjektiven Tatseite) nicht getroffen, so darf das Berufungsgericht, um den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zu entsprechen, die erforderlichen Feststellungen nur nachholen, wenn es die für die Beurteilung der betreffenden Tatumstände in Betracht kommenden Beweise im Weg der Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens selbst aufgenommen hat (SSt 49/61, 52/55 ua); andernfalls kommt nur eine Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht (zu neuer Verhandlung) in Frage.
Entscheidungstexte
- 14 Os 26/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1991 14 Os 26/91
- 11 Os 37/92
Entscheidungstext OGH 14.04.1992 11 Os 37/92
Vgl auch; Veröff: JBl 1993,405
- 12 Os 97/93
Entscheidungstext OGH 12.08.1993 12 Os 97/93
Vgl auch
- 13 Os 136/99
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 13 Os 136/99
Auch
- 11 Os 105/99
Entscheidungstext OGH 11.04.2000 11 Os 105/99
- 15 Os 136/07z
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 136/07z
Vgl auch; Beisatz: Keine Beweiswiederholung ist nötig, wenn das Berufungsgericht nicht auf der Tatsachenebene vom Ersturteil abweichend oder dieses ergänzend Feststellungen getroffen, sondern auf Basis der selektiv wiedergegebenen Konstatierungen des Erstgerichtes eine andere Gewichtung der Schuld des Angeklagten vorgenommen hat. (T1); Beisatz: Die Annahme einer Provokation bei Prüfung der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat ist Gegenstand der wertenden Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht für gegeben erachteten Sachverhaltes, vergleichbar dem Vorgang bei der Strafzumessung, an dessen Schuldbegriff sich das Geringfügigkeitskorrektiv der Z 1 des § 42 StGB orientiert. Im Rahmen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, den Schuldgehalt anders zu bewerten als das Erstgericht. (T2)
- 11 Os 96/10t
Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 96/10t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101766
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0140OS00026_9100000_002