Gründe:
Mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Oktober 2005, GZ 20 Hv 65/05b-12, wurde Roland W***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 15 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 16. Mai 2005 in Röthis Marcel S***** durch Versetzen eines Faustschlages gegen dessen Gesicht, wodurch dieser eine leichte Schwellung im Bereich der rechten Augenbraue erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt. Aus Anlass der von Roland W***** dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe hob das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 1. Februar 2006, AZ 6 Bs 17/06k (ON 25), das Roland W***** betreffende Urteil als nichtig auf und sprach den Genannten von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Begründend führte das Rechtsmittelgericht aus, dass dem Ersturteil wegen Nichtanwendung des § 42 StGB der gemäß §§ 477 Abs 1 zweiter Satz iVm 489 Abs 1 zweiter Satz StPO amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO anhafte. Alle Voraussetzungen der genannten Bestimmung seien nach den Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils zu bejahen. Die Schuld des Angeklagten W***** sei deshalb atypisch gering, weil ihn Marcel S***** provoziert habe, indem er Roland W***** gefragt habe, ob dieser ein Problem habe und später mit beiden Händen gegen Roland W*****s Oberkörper gestoßen habe, sodass dieser zurückgetaumelt sei (S 7 erster Absatz des Berufungsurteils).Mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Oktober 2005, GZ 20 Hv 65/05b-12, wurde Roland W***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 15 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 16. Mai 2005 in Röthis Marcel S***** durch Versetzen eines Faustschlages gegen dessen Gesicht, wodurch dieser eine leichte Schwellung im Bereich der rechten Augenbraue erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt. Aus Anlass der von Roland W***** dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe hob das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 1. Februar 2006, AZ 6 Bs 17/06k (ON 25), das Roland W***** betreffende Urteil als nichtig auf und sprach den Genannten von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei. Begründend führte das Rechtsmittelgericht aus, dass dem Ersturteil wegen Nichtanwendung des Paragraph 42, StGB der gemäß Paragraphen 477, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit 489 Absatz eins, zweiter Satz StPO amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO anhafte. Alle Voraussetzungen der genannten Bestimmung seien nach den Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils zu bejahen. Die Schuld des Angeklagten W***** sei deshalb atypisch gering, weil ihn Marcel S***** provoziert habe, indem er Roland W***** gefragt habe, ob dieser ein Problem habe und später mit beiden Händen gegen Roland W*****s Oberkörper gestoßen habe, sodass dieser zurückgetaumelt sei (S 7 erster Absatz des Berufungsurteils).
In seiner gegen dieses Urteil zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator Folgendes aus:
Nach der zwingenden, gemäß § 489 Abs 1 StPO auch im Verfahren über Berufungen gegen die vom Einzelrichter des Gerichtshofes gefällten Urteile durch den Gerichtshof zweiter Instanz anzuwendenden Vorschrift des § 473 Abs 2 StPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Vom Erstgericht unterlassene rechtlich erhebliche Feststellungen darf es nur dann selbst treffen, wenn es alle für die Sachverhaltsbeurteilung in Betracht kommenden Beweise noch einmal aufnimmt; eine bloße Verlesung der Aussagen von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen ist dabei nur unter den Voraussetzungen des § 252 Abs 1 StPO zulässig. Dies gilt auch bei bloßer Ergänzung rechtlich erheblicher Feststellungen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 473 Rz 3a; Fabrizy StPO9 § 473 Rz 2; EvBl 1998/183; RIS-Justiz RS0101775, RS0101766).Nach der zwingenden, gemäß Paragraph 489, Absatz eins, StPO auch im Verfahren über Berufungen gegen die vom Einzelrichter des Gerichtshofes gefällten Urteile durch den Gerichtshof zweiter Instanz anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 473, Absatz 2, StPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Vom Erstgericht unterlassene rechtlich erhebliche Feststellungen darf es nur dann selbst treffen, wenn es alle für die Sachverhaltsbeurteilung in Betracht kommenden Beweise noch einmal aufnimmt; eine bloße Verlesung der Aussagen von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen ist dabei nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO zulässig. Dies gilt auch bei bloßer Ergänzung rechtlich erheblicher Feststellungen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 473, Rz 3a; Fabrizy StPO9 Paragraph 473, Rz 2; EvBl 1998/183; RIS-Justiz RS0101775, RS0101766).
Die erstgerichtlichen Feststellungen vermögen die dem Berufungsurteil zu Grunde gelegte Annahme einer Tatprovokation des Roland W***** durch Marcel Peter S***** nicht zu tragen:
Die den gegenseitigen Verletzungen vorangegangene „Rempelei" war bereits beendet. Die später nachfolgende Auseinandersetzung hinwieder trug sich dergestalt zu, dass zuerst Marcel S***** den Roland W***** anstieß und in der Folge auch Roland W***** seinerseits gegen Marcel S***** einen Stoß führte. Unmittelbar im Anschluss daran versetzte W***** dem Marcel S***** den inkriminierten Faustschlag (S 5 f des Ersturteils). Insgesamt kann nach den erstgerichtlichen Konstatierungen zwar der erste von Roland W***** geführte Stoß als Reaktion auf den „provozierenden" Angriff S*****s verstanden werden, nicht jedoch der nachfolgende - ohne weitere Angriffshandlungen durch S***** verursachte - Faustschlag.
Da in der Berufungsverhandlung am 1. Februar 2006 - nach dem Protokoll ON 24 - keine Beweiswiederholung (auch nicht durch eine der Vorschrift des § 252 StPO genügende Verlesung von Aussageprotokollen) stattfand, war das Berufungsgericht nicht berechtigt, die für die Annahme geringer Schuld iSd § 42 Z 1 StGB erheblich erachtete Provokation durch Marcel S***** als gegeben anzunehmen (13 Os 79/90).Da in der Berufungsverhandlung am 1. Februar 2006 - nach dem Protokoll ON 24 - keine Beweiswiederholung (auch nicht durch eine der Vorschrift des Paragraph 252, StPO genügende Verlesung von Aussageprotokollen) stattfand, war das Berufungsgericht nicht berechtigt, die für die Annahme geringer Schuld iSd Paragraph 42, Ziffer eins, StGB erheblich erachtete Provokation durch Marcel S***** als gegeben anzunehmen (13 Os 79/90).