Rechtssatz RS0101863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101863
Entscheidungsdatum
17.03.2026
Rechtssatz
Eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kann nur dann auch als Beschwerde gegen zugleich mit dem Urteil ergangene Beschlüsse (§§ 494 und 494 a StPO) betrachtet werden (§ 498 Abs 3 StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruches gemäß § 294 Abs 2 StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zugänglich ist. Ist dies nicht der Fall, dann tritt die in § 498 Abs 3 StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein und es entsteht insoweit keine Entscheidungskompetenz.Eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kann nur dann auch als Beschwerde gegen zugleich mit dem Urteil ergangene Beschlüsse (Paragraphen 494 und 494 a StPO) betrachtet werden (Paragraph 498, Absatz 3, StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruches gemäß Paragraph 294, Absatz 2, StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zugänglich ist. Ist dies nicht der Fall, dann tritt die in Paragraph 498, Absatz 3, StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein und es entsteht insoweit keine Entscheidungskompetenz.
Entscheidungstexte
- 14 Os 56/94
Entscheidungstext OGH 03.05.1994 14 Os 56/94
- 15 Os 132/00
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 15 Os 132/00
- 14 Os 106/01
Entscheidungstext OGH 28.08.2001 14 Os 106/01
Vgl; Beisatz: Eine Berufung, die keine im Sinn des § 294 Abs 2 vierter Satz StPO gegen (zumindest) eine Strafe gerichtete Anfechtungserklärung enthält, impliziert auch keine Beschwerde nach § 498 Abs 3 dritter Satz StPO. (T1)
- 11 Os 26/03
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 11 Os 26/03
Vgl auch
- 12 Os 4/04
Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 4/04
Auch; Beisatz: Die in §498 Abs3 StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation tritt im Fall der Zurückziehung einer Strafberufung auch dann nicht ein, wenn im Verfahren vor den Bezirksgerichten oder dem Einzelrichter die zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit und/oder Schuld aufrecht bleibt. Der Verzicht auf die Bekämpfung des Sanktionsausspruches bewirkt nämlich auch die Ausschaltung der Fiktion des §467 Abs3 StPO, wonach eine zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit und/oder Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch zu betrachten ist. (T2)
- 11 Os 111/18k
Entscheidungstext OGH 11.12.2018 11 Os 111/18k
Auch
- 14 Os 21/23d
Entscheidungstext OGH 28.03.2023 14 Os 21/23d
vgl
- 11 Os 86/25v
Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 86/25v
vgl
- 11 Os 6/26f
Entscheidungstext OGH 17.03.2026 11 Os 6/26f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101863
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0140OS00056_9400000_001