Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen, der Angeklagte hätte sich, wenn er den Diebstahl tatsächlich begangen hätte, auch bei diesem Faktum (wie bei anderen vom Schuldspruch umfassten Taten) auf seine Alkoholisierung berufen, er hätte den Umständen nach mit einer sofortigen Entdeckung rechnen müssen, es sei nicht erklärbar, wie er den Schmuck samt einer Kupferschüssel unbemerkt aus der Wohnung verbracht habe, bei Untersuchung der Wohnung und des Fahrzeuges des Angeklagten sei keines der gestohlenen Schmuckstücke gefunden worden und die Stückelung des gefundenen Bargeldes habe nicht zu der Stückelung des gestohlenen Geldes gepasst, schließlich gebe es Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Wiederauffindung des Tresorschlüssels, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen, der Angeklagte hätte sich, wenn er den Diebstahl tatsächlich begangen hätte, auch bei diesem Faktum (wie bei anderen vom Schuldspruch umfassten Taten) auf seine Alkoholisierung berufen, er hätte den Umständen nach mit einer sofortigen Entdeckung rechnen müssen, es sei nicht erklärbar, wie er den Schmuck samt einer Kupferschüssel unbemerkt aus der Wohnung verbracht habe, bei Untersuchung der Wohnung und des Fahrzeuges des Angeklagten sei keines der gestohlenen Schmuckstücke gefunden worden und die Stückelung des gefundenen Bargeldes habe nicht zu der Stückelung des gestohlenen Geldes gepasst, schließlich gebe es Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Wiederauffindung des Tresorschlüssels, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Beschwerde zeigt nämlich damit keine Umstände auf, welche die - ausführlich und denkmöglich begründeten (US 20 ff) - Urteilsannahmen erheblich bedenklich, nämlich bei einer an der allgemein menschlichen Erfahrung und den Grundsätzen logischen Denkens orientierten Beurteilung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung hervorrufend erscheinen ließen, sondern kritisiert im Wesentlichen - vor allem mit ihren psychologischen Hypothesen über das Verhalten des Täters bei und nach der Tat (wobei sie zudem widersprüchlich dem Angeklagten je nach Argumentationszweck abwechselnd rationales und unkluges Verhalten unterstellt) bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Dieses Schicksal teilt die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses - nämlich, ob durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche - er sich beschwert erachtet (§§ 294 Abs 2 und Abs 4, 296 Abs 2 StPO; 13 Os 105/97).Dieses Schicksal teilt die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses - nämlich, ob durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche - er sich beschwert erachtet (Paragraphen 294, Absatz 2 und Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; 13 Os 105/97).
Eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss liegt nicht vor. Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kann nur dann als Beschwerde gegen die zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschlüsse (§§ 494 und 494a StPO) betrachtet werden (§ 498 Abs 3 StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruchs gemäß § 294 Abs 2 StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zugänglich ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, dann tritt die im § 498 Abs 3 StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein; eine Anfechtung des Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsicht ist somit nicht erfolgt (14 Os 56, 58/94).Eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss liegt nicht vor. Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kann nur dann als Beschwerde gegen die zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschlüsse (Paragraphen 494 und 494 a StPO) betrachtet werden (Paragraph 498, Absatz 3, StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruchs gemäß Paragraph 294, Absatz 2, StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zugänglich ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, dann tritt die im Paragraph 498, Absatz 3, StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein; eine Anfechtung des Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsicht ist somit nicht erfolgt (14 Os 56, 58/94).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.