Rechtssatz RS0101926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101926
Entscheidungsdatum
25.10.1988
Rechtssatz
Spricht das Berufungsgericht aus, daß von einem Widerruf einer mit einem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen wird, steht die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit nach der ausdrücklichen Anordnung des § 494 a Abs 7 StPO dem Gericht der Vorentscheidung zu.Spricht das Berufungsgericht aus, daß von einem Widerruf einer mit einem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen wird, steht die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO dem Gericht der Vorentscheidung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101926
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0110OS00114_8800000_001