Rechtssatz RS0102051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102051
Entscheidungsdatum
14.07.1999
Rechtssatz
Jede rechtskräftige Abweisung einer actio negatoria oder actio confessoria wirkt je nach dem Inhalt des eindeutigen Spruchs oder sonst der letztinstanzlichen Entscheidungsgründe mangels eines Feststellungsbegehrens derart präjudiziell, daß der anderen Klage - selbst unter Rechtsnachfolgern - ohne weiteres stattzugeben ist. Voraussetzung einer präjudiziellen Wirkung ist nur, daß keine rechtserhebliche nachträgliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102051
Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_0060OB00601_9500000_001