Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften, der
Kläger der EZ 72 KG ... , zu der ua das Grundstück 500/1 Gewässer
(Sumpf) gehört, der Beklagte der EZ 104 KG ... . Zwischen den
Parteien waren beim Bezirksgericht Deutschlandsberg im Zusammenhang mit einem über das Grundstück 500/1 führenden, etwa 80 m langen unbefestigten Wiesenweg - ausgehend von der im vorliegenden Verfahren bestehenden Parteirollenverteilung - zumindest fünf hier relevante und bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren anhängig:
Zu AZ 2 C 1346/91 drang der Kläger gegen den Beklagten mit einer Besitzstörungsklage durch, weil letzterer den an der Ostseite des Grundstücks 500/1 verlaufenden Wiesenweg zum Teil ausgeschoben und angeschüttet hatte.
Zu AZ 2 C 148/92 wurde mit Urteil vom 18.Mai 1992, bestätigt mit Berufungsurteil vom 15.Oktober 1992, das vom Beklagten gegenüber dem Kläger erhobene Klagebegehren, es werde festgestellt, zugunsten seiner Liegenschaft EZ 104 ... als herrschendem Grundstück bestehe die (nicht verbücherte) Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art an der Liegenschaft EZ 72 als dienendem Grundstück in Ansehung des näher beschriebenen Wiesenwegs sowie auf Einwilligung des Klägers in die Verbücherung dieser Dienstbarkeit abgewiesen, weil für den vom Beklagten behaupteten Ersitzungstitel die erforderliche 30jährige Ersitzungszeit nicht erreicht war, sodaß es in zweiter Instanz nicht mehr darauf ankam, ob sein Besitz zufolge Untersagung redlich und echt gewesen sei. Zu AZ 2 C 2564/94 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 2 C 148/92 abgelehnt.
Die vom Beklagten gegen den Kläger zu AZ 2 C 1871/94 und AZ 2 C 1872/94 erhobene Klagen, dieser habe ihn in seinem ruhigen Besitz des Fahrrechts über das Grundstück 500/1 gestört, verfielen mangels Störung der Abweisung mittels unangefochtenen Endbeschlüssen vom 23. und 26.September 1994.
Nun begehrt der Kläger gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß in Ansehung seines Grundstücks 500/1 eine Dienstbarkeit des Fahrens zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 104 KG ... nicht bestehe, und die Unterlassung aller Handlungen, die sich als Ausübung einer solchen Dienstbarkeit darstellen.
Der Beklagte wendete ein, daß der Wiesenweg seit mehr als 30 Jahren bestehe und auch über diesen Zeitraum genutzt worden sei. Der Kläger habe mit Schreiben vom 2.Juni 1991 selbst zugegeben, daß der Wiesenweg offenkundig und immer benützt worden sei. Es bedürfe daher auch keiner grundbücherlichen Eintragung einer Servitut.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte noch fest, daß sich zwischen dem Schluß der Verhandlung im Vorverfahren AZ 2 C 148/92 (Servitutsprozeß) und dem Schluß der Verhandlung in diesem Verfahren keine vertraglichen Änderungen oder sonstigen Veränderungen in Ansehung des Wiesenwegs ergeben hätten. Rechtlich folgerte es, die Entscheidung im Vorverfahren AZ 2 C 148/92, wonach der Beklagte keine Dienstbarkeit ersessen habe, sei als Vorfrage bindend.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im wesentlichen aus dessen Gründen und unter Bejahung einer Servitutsanmaßung durch den Beklagten. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es kurz mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rsp zur Frage, ob die meritorische Abweisung einer actio confessoria hinsichtlich der späteren actio negatoria Rechtskraftwirkung entfalte.
In der Revision macht der Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; er beantragt, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung die Bestätigung des Berufungsurteils.