Rechtssatz RS0102052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102052
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Rechtssatz
In einer politischen Auseinandersetzung muss es den Opponenten in einer demokratischen Gesellschaft gestattet sein, wertende gegensätzliche Standpunkte auch in scharfer Form zu formulieren und Argumente, die für den eigenen Standpunkt sprechen, darzulegen. Eine politische Wertung, die nicht den Vorwurf eines persönlich unehrenhaften Verhaltens des politischen Gegners enthält, ist nicht tatbildlich im Sinne des § 1330 Abs 1 oder Abs 2 ABGB.In einer politischen Auseinandersetzung muss es den Opponenten in einer demokratischen Gesellschaft gestattet sein, wertende gegensätzliche Standpunkte auch in scharfer Form zu formulieren und Argumente, die für den eigenen Standpunkt sprechen, darzulegen. Eine politische Wertung, die nicht den Vorwurf eines persönlich unehrenhaften Verhaltens des politischen Gegners enthält, ist nicht tatbildlich im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, oder Absatz 2, ABGB.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2059/96d
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 2059/96d
- 6 Ob 258/07w
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 258/07w
- 6 Ob 114/11z
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 114/11z
Vgl auch
- 6 Ob 216/11z
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 216/11z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102052
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_0060OB02059_96D0000_001