Begründung:
Der Kläger ist Landeshauptmann von K*****. Der Erstbeklagte ist Landesgeschäftsführer der Zweitbeklagten, der Landesorganisation K***** der SPÖ.
Informationen über den Inhalt des Rohberichts der Oesterreichischen Nationalbank über die Hypo-Alpe-Adria-AG gelangten in die Öffentlichkeit. Daraufhin kündigte der Kläger die Erstattung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien an und brachte diese in der Folge auch ein.
Der Erstbeklagte reagierte darauf mit folgender APA-OTS Aussendung vom 20. 6. 2007, 14.21 Uhr, von der Zweitbeklagten verbreitet wurde:
„Hypo: [Erstbeklagter] wirft [Kläger] Beihilfe zur Vertuschung vor.
Utl.: SPK-LGF: Mauer des Schweigens durchbrechen.
Klagenfurt (SP-KTN) - Im Zusammenhang mit dem Hypo-Rohbericht der Nationalbank warf heute der Landesgeschäftsführer der [Zweitbeklagten, der Erstbeklagte, dem Kläger] Beihilfe zur Vertuschung vor, nachdem dieser eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft angekündigt hatte. [Dem Kläger] sei jedes Mittel recht, um die laut Prüfbericht „dubiosen" Geschäfte seiner Hypo-Freunde zu verschleiern und nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen.
Aufgabe der Untersuchungsausschüsse auf Bundes- und Landesebene werde sein, diese Mauer des Schweigens zu durchbrechen, so [der Erstbeklagte]: „[Der Kläger], B*****, K***** und Co. haben sich gegenseitig zum Schweigen verpflichtet, wie es halt in bestimmten Organisationsstrukturen der Brauch ist.".
In der „Neuen Kärntner Tageszeitung" vom 21. 6. 2007 erschien auf Seite 3 unter der Überschrift „Hypo-Bericht schlägt Wellen" ein Bericht im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Rohberichts der Nationalbank zur Situation in der „Hypo". Unter anderem wird in diesem Artikel ausgeführt, dass die Zweitbeklagte auf den Gang des Klägers zur Staatsanwaltschaft reagiert habe. Der Erstbeklagte werfe dem Kläger Beihilfe zur Vertuschung vor, weil diesem jedes Mittel recht sei, um die laut Prüfbericht „dubiosen" Geschäfte seiner Hypo-Freunde zu verschleiern.
Über das Bestreben des BZÖ, den Tätigkeitsumfang des Untersuchungsausschusses möglichst eng zu gestalten, berichtete die „Kleine Zeitung" schon am 31. 5. 2007 unter dem Titel „Hypo-U-Ausschuss nur 'Papiertiger'. Darin heißt es ua:
... „Die finanziellen Auswirkungen der strategischen Partnerschaft Hypo-Bayern LB für das Land zu überprüfen. Die SPÖ wollte vielmehr die Vorgänge, wie es zum Deal gekommen ist, durchleuchtet wissen. Trotz Grüner und FPÖ-Unterstützung gab es aber keine Mehrheit für den Antrag. ..."
... „Die SPÖ prangerte „die mangelnde Transparenz" (Gaby Schaunig) beim Verkauf an. „Das größte Landesvermögen wurde ans Ausland verscherbelt", kritisierte Clubchef Peter Kaiser. Den nunmehrigen U-Ausschuss, der sich nach der Landtagsitzung konstituierte, sehen die Roten als „Vertuschungs- und Jubelausschuss", andere sprachen von „Papiertiger", denn das Dramatische, „der Verkaufs-Vorgang wird nicht geprüft" (Schaunig)."
Auch in der fortgesetzten Berichterstattung wurde der Ausdruck „Vertuschung" thematisiert. So erklärte der Vorsitzende des vom Nationalrat eingesetzten Bankenuntersuchungsausschusses, Martin Graf, in einer Aussendung vom 20. 6. 2007 zum selben Thema:
„Der [Kläger] solle in der Hypo-Alpe-Adria-Bank-Affäre zur Aufklärung beitragen, statt den Vertuschern das Wort zu reden, fordert der Vorsitzende des Bankenausschusses Martin Graf (F). Der Abgeordnete zeigte sich am Mittwoch in einer Aussendung „verwundert" über [des Klägers] Ankündigungen, der Anklagebehörde eine Sachverhaltsdarstellung zur Publikation des Nationalbank-Berichts zukommen zu lassen. ..."
.... „Statt nunmehr die Staatsanwaltschaft zu bemühen, so Graf, wäre
[der Kläger] gut beraten, seine früheren Ankündigungen wahr zu machen
und zur Aufklärung fragwürdiger Geschäftsverbindungen und Geldflüsse
beizutragen. ..."
... „Bleibt [der Kläger] bei seiner neuen Taktik, muss er sich den
Vorwurf des Verschleierungsgehilfen gefallen lassen. ..."
Gestützt auf diesen Sachverhalt beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, worin den Beklagten aufgetragen werde, es ab sofort zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, der Kläger hätte im Zusammenhang mit dem „Hypo-Rohbericht der Nationalbank" und seiner dazu angekündigten Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Beihilfe zur Vertuschung zu verantworten. Die von den Beklagten aufgestellten und verbreiteten Behauptungen, wonach der Kläger Beihilfe zur Vertuschung zu verantworten habe, seien unwahr, ehrenbeleidigend und kreditschädigend im Sinne des § 1330 Abs 1 und 2Gestützt auf diesen Sachverhalt beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, worin den Beklagten aufgetragen werde, es ab sofort zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, der Kläger hätte im Zusammenhang mit dem „Hypo-Rohbericht der Nationalbank" und seiner dazu angekündigten Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Beihilfe zur Vertuschung zu verantworten. Die von den Beklagten aufgestellten und verbreiteten Behauptungen, wonach der Kläger Beihilfe zur Vertuschung zu verantworten habe, seien unwahr, ehrenbeleidigend und kreditschädigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins und 2
ABGB.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Sowohl der Begriff der Tatsache gemäß § 1330 Abs 2 ABGB als auch der Begriff der Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 Abs 1 ABGB seien nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen (4 Ob 82/92 = MR 1993, 17). Im Anlassfall liege eine Tatsachenbehauptung, kein Werturteil vor. Der Vorwurf der Beihilfe zur Vertuschung sei auf die Wahrheit hin objektiv überprüfbar. Die Beklagten würden dem Kläger Beihilfe zur Vertuschung im Zusammenhang mit einer angekündigten und danach eingebrachten Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Wien vorwerfen. Das Ankündigen oder die Einbringung einer Strafanzeige wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen stehe jedoch jedermann bei begründetem Verdacht zu. Dieser begründete Verdacht des Vorliegens von strafbaren Handlungen im Sinne des § 310 StGB sei jedoch sachlich gerechtfertigt gewesen, weil nur ein Rohbericht der Nationalbank vorgelegen sei, der nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Die eingebrachte Sachverhaltsdarstellung des Klägers selbst wäre auch gar nicht geeignet gewesen, irgendeinen Sachverhalt, der in dem Rohbericht ersichtlich ist, „zu vertuschen", weil der Rohbericht vor dem 20. 6. 2007 veröffentlicht wurde. Schließlich sei diese Maßnahme auch nicht geeignet gewesen, „dubiose Geschäfte" der behaupteten Freunde des Klägers zu verschleiern.Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Sowohl der Begriff der Tatsache gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als auch der Begriff der Ehrenbeleidigung gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB seien nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen (4 Ob 82/92 = MR 1993, 17). Im Anlassfall liege eine Tatsachenbehauptung, kein Werturteil vor. Der Vorwurf der Beihilfe zur Vertuschung sei auf die Wahrheit hin objektiv überprüfbar. Die Beklagten würden dem Kläger Beihilfe zur Vertuschung im Zusammenhang mit einer angekündigten und danach eingebrachten Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Wien vorwerfen. Das Ankündigen oder die Einbringung einer Strafanzeige wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen stehe jedoch jedermann bei begründetem Verdacht zu. Dieser begründete Verdacht des Vorliegens von strafbaren Handlungen im Sinne des Paragraph 310, StGB sei jedoch sachlich gerechtfertigt gewesen, weil nur ein Rohbericht der Nationalbank vorgelegen sei, der nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Die eingebrachte Sachverhaltsdarstellung des Klägers selbst wäre auch gar nicht geeignet gewesen, irgendeinen Sachverhalt, der in dem Rohbericht ersichtlich ist, „zu vertuschen", weil der Rohbericht vor dem 20. 6. 2007 veröffentlicht wurde. Schließlich sei diese Maßnahme auch nicht geeignet gewesen, „dubiose Geschäfte" der behaupteten Freunde des Klägers zu verschleiern.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Frage, ob etwas vertuscht worden sei, könne genauso überprüft werden wie die Frage, ob jemand an einer Vertuschungstätigkeit im Sinne einer Beihilfe mitgewirkt habe. Es gebe kein Recht der freien Meinungsäußerung
aufgrund unwahrer Tatsachenbehauptungen (4 Ob 82/92 = EvBl 1993/134 =
MR 1993, 17 = ÖBl 1993, 84; 4 Ob 6/93 = MR 1993, 101; 6 Ob 109/00y =
SZ 73/181 uva); auch Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen ließen, würden als Tatsachenmitteilung gelten, sodass das Erstgericht die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen habe. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.