Rechtssatz RS0102088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102088
Geschäftszahl
13Os44/96; 11Os35/13a (11Os36/13y, 11Os37/13w, 11Os38/13t)
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Zum Unterschied von Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen (§ 252 Abs 2 StPO) dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit, Gutachten von Sachverständigen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden (SSt 33/21), von denen keiner vorlag. Durch die (sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Verteidigers) unberechtigte Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen ist somit - zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil das Gutachten zu seinen Ungunsten auch verwertet wurde - das angefochtene Urteil gemäß § 281 Abs 1 Z 3 (§ 252) StPO nichtig.Zum Unterschied von Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit, Gutachten von Sachverständigen nur in den Fällen der Ziffer eins, 2 und 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO verlesen werden (SSt 33/21), von denen keiner vorlag. Durch die (sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Verteidigers) unberechtigte Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen ist somit - zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil das Gutachten zu seinen Ungunsten auch verwertet wurde - das angefochtene Urteil gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 252,) StPO nichtig.
Entscheidungstexte
- 13 Os 44/96
Entscheidungstext OGH 18.07.1996 13 Os 44/96
- 11 Os 35/13a
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 35/13a
Vgl; nur: Gutachten von Sachverständigen dürfen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden, von denen hier keiner vorlag. (T1)
Beisatz: Hier wurde das Gutachten noch nicht einmal in das Verfahren eingebracht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102088
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19960718_OGH0002_0130OS00044_9600000_001