Gegen den Schuldspruch richtet sich eine auf Z 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch richtet sich eine auf Ziffer 3, 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.
Die nominell auf Z 4, inhaltlich jedoch auf Z 3 gestützte Verfahrensrüge macht geltend, daß gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Beschwerdeführers das Gutachten des Dipl.Ing.Werner M***** (ON 15) in der Hauptverhandlung verlesen und im Urteil - zu seinem Nachteil - verwendet, und hiedurch der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden sei.Die nominell auf Ziffer 4,, inhaltlich jedoch auf Ziffer 3, gestützte Verfahrensrüge macht geltend, daß gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Beschwerdeführers das Gutachten des Dipl.Ing.Werner M***** (ON 15) in der Hauptverhandlung verlesen und im Urteil - zu seinem Nachteil - verwendet, und hiedurch der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden sei.
Zum Unterschied von Augenscheins und Befundaufnahmen (§ 252 Abs 2 StPO) dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit Gutachten von Sachverständigen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden (SSt 33/21), von denen keiner vorlag. Durch die (sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Verteidigers) unberechtigte Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing.Werner M***** ist somit - zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil das Gutachten zu seinen Ungunsten auch verwertet wurde (insbesondere US 13, 14) - das angefochtene Urteil gemäß § 281 Abs 1 Z 3 (§ 252) StPO nichtig.Zum Unterschied von Augenscheins und Befundaufnahmen (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit Gutachten von Sachverständigen nur in den Fällen der Ziffer eins, 2 und 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO verlesen werden (SSt 33/21), von denen keiner vorlag. Durch die (sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Verteidigers) unberechtigte Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing.Werner M***** ist somit - zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil das Gutachten zu seinen Ungunsten auch verwertet wurde (insbesondere US 13, 14) - das angefochtene Urteil gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 252,) StPO nichtig.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben (§ 285 e StPO), das Urteil, in dem Johann E***** betreffenden Teil aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Demnach erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben (Paragraph 285, e StPO), das Urteil, in dem Johann E***** betreffenden Teil aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Demnach erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.